Direktionsrecht des Arbeitgebers

Welche Anweisungen sind erlaubt?

Das Direktionsrecht oder auch Weisungsrecht ermöglicht es Arbeitgebern ihren Mitarbeitern zusätzliche Weisungen zu erteilen. Erfahren Sie hier, was erlaubt ist.

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Wie ist das Direktionsrecht geregelt?

Für Unternehmen ergibt sich das Weisungsrecht aus § 106 Gewerbeordnung (GewO) bzw. aus § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Demnach können Arbeitgeber bestimmte Bereiche der Leistungspflicht (z. B. Ort, Zeit und Dauer) näher definieren. Das Weisungsrecht darf dabei nicht willkürlich eingesetzt werden, sondern nach billigem Ermessen, d. h. die Interessen des Arbeitnehmers müssen berücksichtig werden. Das Weisungsrecht kann mündlich oder schriftlich (per Mail oder Telefon) ausgeübt werden und ist für Mitarbeiter bindend.

Wo kann das Direktionsrecht angewendet werden?

Wie sehr eine Anweisung ins Detail gehen kann, hängt davon ab, was für eine Tätigkeit im Arbeitsvertrag definiert wurde. Dabei betrifft das Direktionsrecht folgende Bereiche:

  • Arbeitszeit: Geregelt ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag und sie ist an das Arbeitszeitschutzgesetz gebunden. Arbeitgeber können zusätzlich zur getroffenen Arbeitszeitregelung aber z. B. den Arbeitsbeginn oder die Pausenzeiten bestimmen.
  • Arbeitsinhalt: Arbeitgeber können Mitarbeitern andere Tätigkeitsbereiche zuweisen. Je enger gefasst eine Tätigkeit im Arbeitsvertrag ist, umso schwieriger ist dies allerdings. Umfasst die Tätigkeitbeschreibung bzw. das Berufsbild einen breiten Themenkomplex (z. B., wenn die Tätigkeitsbezeichnung im Arbeitsvertrag ‚Verkäuferin‘ lautet) können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern leichter neue Bereiche zuweisen.
  • Arbeitsort: Der Arbeitsort kann nach billigem Ermessen seitens des Arbeitgebers festgelegt werden, sofern im Arbeitsvertrag kein fester Einsatz- bzw. Arbeitsort vereinbart ist. Wechselnde Arbeitsorte können ebenfalls mittels des Direktionsrechts vorgeschrieben werden. Bei einschneidenden Veränderungen für den Arbeitnehmer müssen Punkte wie Alter, soziales Umfeld und familiäre Lage berücksichtigt werden.
  • Verhalten: Anwendung findet das Direktionsrecht auch bei der betrieblichen Ordnung. So kann der Arbeitgeber Arbeitskleidung vorschreiben. Dabei ist darauf zu achten, dass weder Persönlichkeitsrechte noch die Religionsfreiheit verletzt wird. Auch Weisungen in Bezug auf das Verhalten im Betrieb sind möglich, z. B. Alkoholverbot am Arbeitsplatz.

 

Hinweis zur Mitbestimmung des Betriebsrats

Anweisungen, die auf das Direktionsrecht zurückgehen, sind ohne Zustimmung des Betriebsrats möglich. Allerdings hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um das Ordnungsverhalten der Mitarbeiter geht sowie um die Arbeitszeit. Hier muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Anpassungen informieren. Bei Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern, muss der Betriebsrat eingeschaltet werden, wenn ein Mitarbeiter versetzt werden soll.

 

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