Corona-Testpflicht im Unternehmen

Was jetzt für Arbeitgeber gilt

Am 13. April 2021 hat das Bundeskabinett eine Testpflicht in Betrieben beschlossen, um größere Corona-Ausbrüche am Arbeitsplatz zu verhindern. Was arbeitsrechtlich für Unternehmen gilt, erfahren Sie hier.

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Testpflicht in Unternehmen

Arbeiten Mitarbeiter eines Unternehmens nicht ausschließlich im Homeoffice, sind Unternehmen verpflichtet, ihren Mitarbeitern einen Coronatest pro Woche anzubieten. Für Mitarbeiter mit hohem Infektionsrisiko, z. B. solche, die regelmäßig Kundenkontakt haben oder körpernahe Tätigkeiten ausführen, umfasst diese Pflicht zwei Tests pro Woche. Während Unternehmen ihren Mitarbeitern ein Angebot an Coronatests bereitstellen müssen, sind Mitarbeiter hingegen nicht verpflichtet, sich zu testen. Das bedeutet für Unternehmen auch, dass sie nicht dokumentieren müssen, ob Mitarbeiter das Angebot wahrnehmen. Für die Kosten der Tests müssen Unternehmen selbst aufkommen. Ob ein Selbsttest ausreicht oder ein PCR-Test oder Antigen-Schnelltest nötig ist, ist je nach Bundesland unterschiedlich.

Die Testpflicht für Unternehmen gilt zunächst befristet bis zum 31. Juli 2021.

Hinweis: Für die Mitarbeiter bestimmter Berufsgruppen sind Tests allerdings verpflichtend, z. B. für Mitarbeiter in Pflegeheimen oder bei ambulanten Pflegediensten.

Dürfen Arbeitnehmer einen Coronatest verlangen?

Ein Coronatest bedeutet einen Eingriff in die körperliche Integrität und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dabei werden auch Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers verarbeitet. Arbeitsschutzrechtlich und datenschutzrechtlich ist die Anordnung eines Coronatest von Seiten des Arbeitgebers schwierig. Gerechtfertigt ist dies nur dann, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Testung die Grundrechte des Arbeitnehmers überwiegt. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer typische Symptome einer Coronainfektion aufweist, wie Husten oder Fieber. Auch wären verpflichtende Tests wohl durchsetzbar, wenn ein Mitarbeiter in Kontakt mit einer Verdachtsperson gekommen ist, Mindestabstände nicht eingehalten werden können oder Kontakt zu Risikogruppen bestand. Ob eine Anordnung durch den Arbeitgeber möglich ist, hängt also stark vom Einzelfall ab.

Was droht, wenn Arbeitnehmer den Coronatest verweigern?

Verweigert ein Arbeitnehmer einen angeordneten Coronatest, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Bei einer unberechtigten Verweigerung stellt der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft nicht wie vereinbart zur Verfügung. Der Arbeitgeber darf die Arbeitsleistung ablehnen und den Mitarbeiter freistellen. Gleichzeitig liegt ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen die im Arbeitsvertrag geregelten Nebenpflichten vor. Der Arbeitgeber kann daraufhin abmahnen sowie im Wiederholungsfall sogar kündigen.

Gerichtliche Entscheidungen zu diesem Thema stehen bisher allerdings noch aus.

 

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