Bewerbung von Schwerbehinderten

Was Arbeitgeber unbedingt beachten müssen

Erhalten Sie eine Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen, müssen Sie als Arbeitgeber besondere Pflichten beachten, um diese nicht zu benachteiligen. Nähere Informationen finden Sie in unserem Artikel.

AdobeStock_82287162_komprimiert


Bewirbt sich ein Schwerbehinderter im Unternehmen, müssen im gesamten Bewerbungsprozess besondere Pflichten beachtet werden. Geschieht dies nicht, drohen im schlimmsten Fall Entschädigungszahlungen aufgrund von Benachteiligung.

Schwerbehindertenvertretung informieren

Damit es nicht erst so weit kommt, wenn Sie eine Bewerbung eines Schwerbehinderten erhalten, ist der erste verpflichtende Schritt in diesem Fall, die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat über die Bewerbung zu informieren (§ 164 Sozialgesetzbuch (SGB) IX). Die entsprechenden Stellen müssen von Beginn an in den Bewerbungsprozess einbezogen werden und die Schwerbehindertenvertretung darf Einsicht in die erforderlichen Bewerbungsunterlagen nehmen.

Hinweis: Sagen Sie dem Bewerber ab, ohne diese beiden Stellen über die Bewerbung zu informieren, kann das Folgen für das Unternehmen haben. Zieht der abgelehnte Bewerber vor Gericht, wird nach BAG-Rechtsprechung eine Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers vermutet. Außerdem handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat vorsätzlich, fahrlässig oder zu spät informiert.

Müssen schwerbehinderte Bewerber immer zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden?

Für öffentliche Arbeitgeber besteht eine Pflicht nach § 165 Satz 2 SGB IX, den schwerbehinderten Kandidaten für ein Vorstellungsgespräch einzuladen. Diese Pflicht entfällt nur, wenn erkennbar ist, dass der Bewerber die benötigten Qualifikationen für die Stelle nicht mitbringt.

Private Arbeitgeber haben keine Pflicht, den schwerbehinderten Bewerber einzuladen.

Sind Fragen nach einer Schwerbehinderung im Vorstellungsgespräch erlaubt?

Grundsätzlich gilt: Die Frage nach einer Schwerbehinderung ist diskriminierend und damit unzulässig. Somit dürfen Arbeitgeber nicht nach einer Schwerbehinderung fragen, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft nicht offenbart ist. Ist für die zu besetzende Stelle eine bestimmte körperliche oder geistige Fähigkeit Voraussetzung, dann ist die Frage nach einer Schwerbehinderung ausnahmsweise zulässig.

Ablehnung eines schwerbehinderten Bewerbers

Der Arbeitgeber muss nach den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) handeln und darf schwerbehinderte und andere Bewerber nur aus sachlichen Gründen unterschiedlich behandeln, nicht jedoch aufgrund der Behinderung. Arbeitgeber dürfen eine Bewerbung also bei gleicher Qualifikation nicht aufgrund der Schwerbehinderung ablehnen.

Wird ein schwerbehinderter Bewerber abgelehnt, muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat unterrichten und ihnen die Gründe für die Ablehnung mitteilen. Diese Pflicht besteht laut BAG allerdings nur dann, wenn nach §164 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB IX verfahren wurde, also wenn:

  • der Arbeitgeber die Beschäftigungsquote nach § 154 SGB IX nicht erfüllt,
  • der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung mit der Entscheidung nicht einverstanden sind und
  • die einzelnen Gründe mit den Gremien erörtert wurden.

 

 

Neueste Beiträge

09.03.2021

Todesfall eines Mitarbeiters

Viele Aufgaben für die...

lesen
09.03.2021

Sofortmeldungen zu Sozialversicherung

Geltungsbereich, Pflichten und...

lesen
09.03.2021

ELSTER-Betrugsmasche

Gefälschte ELSTER-E-Mails in...

lesen
09.03.2021

Infaltionsausgleichsprämie

Letzter Aufruf: Bis Jahresende...

lesen
SP_Data GmbH & Co. KG
Engerstraße 147
Herford
NRW
Telefon: 05221 9140 0

Amtsgericht Bad Oeynhausen HRA 3714, persönlich haftende Gesellschafterin:

SP_Data Verwaltungs GmbH, Amtsgericht Bad Oeynhausen, HRB 5300.

Geschäftsführer: Diplom-Wirtschaftsingenieur Stefan Post.

Impressum