Betriebsratswahlen 2022

Das sollten Arbeitgeber:innen wissen

Alle vier Jahre wird gewählt und in diesem Jahr finden vom 1. März bis zum 31. Mai 2022 die Betriebsratswahlen statt. Wir informieren Sie darüber, was Arbeitgeber:innen wissen müssen.

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Die Betriebsratswahlen sind Sache der Arbeitnehmer:innen, sie wählen die Betriebsräte und Ersatzmitglieder demokratisch und in geheimer Wahl. Trotzdem hat auch das Unternehmen ein Interesse an ordentlich durchgeführten Wahlen. Denn schließlich muss das Unternehmen für die nächsten vier Jahre vertrauensvoll und möglichst konstruktiv mit dem gewählten Betriebsrat zusammenarbeiten.

In welchen Betrieben darf ein Betriebsrat gewählt werden?

Betriebe mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen, von denen drei wählbar sind (nach § 1 S. 1 BetrVG) können einen Betriebsrat wählen. Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder ist immer ungerade. Sie bestimmt sich nach § 9 BetrVG und wird nach Betriebsgröße gestaffelt:

  • 5 bis 20 Wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen: Eine Person
  • 21 bis 50 Wahlberechtigte: Drei Personen
  • 51 bis 100 Wahlberechtigte: Fünf Personen
  • 101 bis 200 Wahlberechtigte: Sieben Personen
  • 201 bis 400 Wahlberechtigte: Neun Personen

 

Gab es bisher schon einen Betriebsrat, organisiert dieser die Neuwahlen einige Wochen vor dem Ende seiner Amtszeit. Er bestellt einen Wahlvorstand und kümmert sich um Wählerlisten und das Wahlausschreiben bis hin zur Organisation und Durchführung der Wahl.

Sofern zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt werden soll, können drei Wahlberechtigte eine erste Wahlversammlung organisieren, bei dem ein Wahlvorstand bestimmt wird, der die Wahlen organisiert und durchführt.

Hinweis: Sofern eine:r der Wahlberechtigten einer Gewerkschaft angehört, darf er oder sie auch die Gewerkschaft bei der Durchführung um Unterstützung bitten. Die vertretene Gewerkschaft darf Wahlvorschläge machen und beim zuständigen Amtsgericht beantragen, dass ein Wahlvorstand bestellt wird.

Arbeitszeit und Kosten einer Betriebsratswahl

Zwar kümmern sich die Mitarbeiter:innen um die Betriebsratswahl, aber der Betrieb muss für die Kosten aufkommen. Seine Aufgabe ist es, die nötigen Sachmittel wie Schreibmaterial, Briefmarken, Stimmzettel, Wahlumschläge sowie Wahlurnen bereitzustellen und er muss auch den Wahlvorstand freistellen, damit dieser die Betriebsratswahl vorbereiten und durchführen kann. Die dafür notwendige Arbeitszeit für die Wahlvorbereitung und die Arbeitszeit der Mitarbeiter:innen zur Teilnahme an der Wahl darf nicht vom Lohn abgezogen werden und muss vom Unternehmen getragen werden. Auch die Kosten einer Schulung muss der:die Arbeitgeber:in bezahlen.

Tipp: Weniger Arbeitszeit geht verloren, wenn ein fester Personenkreis die Wahl organisiert und dafür feste Zeiten geplant werden.

Welche Fristen müssen eingehalten werden?

In kleinen Unternehmen mit maximal 100 Beschäftigten gilt das vereinfachte Wahlverfahren mit kürzeren Fristen. Hat eine Firma bis 200 Beschäftigte können dies Arbeitgeber:innen und Wahlvorstand einvernehmlich vereinbaren. Beim vereinfachten Wahlverfahren gibt es zwei Stufen. In der ersten Stufe findet eine Wahlversammlung mit der Wahl des Wahlvorstands (als Mehrheitswahl) statt. In der zweiten Stufe wird der Betriebsrat in einer zweiten Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können nur in der ersten Stufe gemacht werden. Die zweite Wahlversammlung findet eine Woche nach der ersten statt. Arbeitnehmer:innen, die verhindert sind, können ihre Stimme schriftlich abgeben.

Für das normale Wahlverfahren gelten folgende Fristen:

  • Zehn Wochen vor dem Wahltermin muss der Wahlvorstand bestellt werden.
  • Sechs Wochen vorher müssen die Wählerlisten und das Wahlausschreiben mit allen wichtigen Informationen zur Wahl veröffentlicht werden (Einsprüche können zwei Wochen nach Veröffentlichung erhoben werden).
  • Eine Woche vor der Wahl müssen die Wahlvorschläge bekannt gemacht werden.
  • Unmittelbar nach der Wahl werden die Stimmen ausgezählt und die gewählten Kandidat:innen bekannt gegeben.
  • Spätestens eine Woche nach der Wahl findet die erste konstituierende Sitzung des neuen Betriebsrates statt.

 

Besonderer Schutz der Betriebsratswahl

Der Gesetzgeber schützt die Durchführung der Betriebsratswahlen. Der:die Arbeitgeber:in darf die Wahlen nicht behindern, beeinflussen oder Druck auf die Angestellten ausüben, ansonsten drohen Strafen oder die Wahlen können angefochten werden. Der Betrieb ist verpflichtet, dem Wahlvorstand die notwendigen Unterlagen auszuhändigen, damit dieser eine Wählerliste erstellen kann.

Die Durchführung der Wahlen soll auch das 2021 in Kraft getretene Betriebsratsmodernisierungsgesetz verbessern. Die Mitglieder des Wahlvorstands und die Kandidat:innen genießen seitdem z. B. einen erweiterten Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz gilt auch für die Mitarbeiter:innen, die zum ersten Mal eine Wahl initiieren (§ 15 Abs. 3a KSchG). Zudem dürfen seit der Coronakrise nun auch Betriebsratssitzungen ganz oder teilweise virtuell abgehalten werden.

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