Beschäftigung von Rentner:innen

Was Arbeitgeber:innen wissen müssen

Welche Rechte und Pflichten Arbeitgeber:innen gegenüber ihren Mitarbeiter:innen haben, hängt von der Anzahl der Beschäftigten ab. Welche Schwellenwerte Sie beachten müssen, erfahren Sie hier.

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Trotz Rentenalter wollen viele Mitarbeiter:innen noch weiterarbeiten und „gebraucht“ werden. Das nützt auch den Unternehmen, schließlich können sie so von ihrem Erfahrungsschatz ohne große Einarbeitung profitieren. Was Firmen bei der Weiterbeschäftigung von Rentner:innen beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Beschäftigung von Rentner:innen hat Vorteile für beide Seiten

Wer Spaß bei der Arbeit hat, mag mit Erreichen der Regelaltersgrenze noch nicht zum „alten Eisen“ gehören. Oft haben Rentner:innen Freude daran, ihre Fachkompetenz und Erfahrung an Jüngere weiterzugeben oder bei Bedarf einzuspringen, wenn Hilfe gefragt ist. Unternehmen profitieren von geringen Einarbeitungszeiten und der hohen Flexibilität der Rentner:innen.

Rechtssichere Weiterbeschäftigung von Rentner:innen

Üblicherweise enthalten Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Klausel, dass der Vertrag beendet wird, wenn die Regelaltersrente erreicht wird. Diesen Zeitpunkt können beide Seiten mit einer Vereinbarung gemäß § 41 Satz 3 SGB VI hinausschieben. In diesem Fall muss der Betriebsrat beteiligt werden.

Existiert keine Vereinbarung über das Ende der Tätigkeit bei Erreichen des Rentenalters, läuft der bisherige Arbeitsvertrag einfach weiter. In diesem Fall muss er später durch einen Aufhebungsvertrag oder durch Kündigung beendet werden.

Sollen Rentner:innen nach Beendigung des regulären Arbeitsverhältnisses weiterbeschäftigt werden, gilt dies quasi als „Neueinstellung“. Dabei müssen Unternehmen dann auch die üblichen Regeln zur Befristung von Arbeitsverhältnissen beachten (z. B. gemäß § 14 Abs. 3 TzBfG) und darauf achten, dass bei einer mehrfachen Befristung keine Altersdiskriminierung vorliegt.

Tipp: Am einfachsten ist die Weiterbeschäftigung von Rentner:innen möglich, wenn der Beendigungszeitpunkt einfach in die Zukunft verlegt und dafür eine separate schriftliche Vereinbarung getroffen wird.

Hinzuverdienst bei Rentner:innen auch 2022 angehoben

Um die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt zu erleichtern, hat die Bundesregierung die Hinzuverdienstgrenze für Rentner:innen auch für das Jahr 2022 vorübergehend von 6.300 Euro auf 46.060 Euro angehoben. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen damit für Rentner:innen nicht zu einer Kürzung einer vorgezogenen Altersrente.

Mit dieser Maßnahme will die Bundesregierung während der Corona-Pandemie zusätzliche Anreize für Rentner:innen zur Weiterbeschäftigung schaffen, um mögliche Personalengpässe durch Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen in den Unternehmen abzumildern.

Weitere Infos zum Hinzuverdienst in der Rente

Werden Rentner:innen im Rahmen eines Minijobs weiterbeschäftigt, gelten die üblichen versicherungsrechtlichen Grundsätze für Minijobber:innen. Demnach fallen ggf. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung an. Werden Rentner:innen über einen Minijob hinaus beschäftigt, sind sie in den verschiedenen Sozialversicherungen weiterhin versicherungspflichtig. In einigen Bereichen fällt nur ein ermäßigter Beitragssatz an.

Die Deutsche Rentenversicherung informiert ausführlich über den flexiblen Renteneinstieg. Wie sich das Flexirentengesetz auf Minijobs auswirkt, erläutert die Minijob-Zentrale.


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