Ausbildungsvergütung von Azubis

Der Azubi-Mindestlohn steigt 2023

Schon seit Januar 2020 haben Azubis in Deutschland Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung. Gemäß Berufsbildungsgesetz erhöht sich dieser Mindestlohn jährlich und steigt auch 2023. Wir informieren Sie über die gesetzlichen Vorgaben.

Mindestlohn für Azubis

Die berufliche Ausbildung in Deutschland genießt einen guten Ruf dank ihrer praxisnahen und anwendungsorientierten Qualifizierung und der engen Verzahnung von Theorie und Praxis. Damit die berufliche Aus- oder Fortbildung aber auch für junge Menschen attraktiv bleibt, sieht das Berufsbildungsgesetzes (BBiG) seit Januar 2020 eine angemessene Bezahlung in Form einer Azubi-Mindestvergütung vor.

Für wen gilt die Mindestvergütung?

Arbeitgeber:innen ohne Tarifbindung sind seit dem 1. Januar 2020 verpflichtet, ihren Auszubildenden eine Mindestausbildungsvergütung zu zahlen. Diese wird umgangssprachlich auch Azubi-Mindestlohn genannt und soll die berufliche Ausbildung attraktiver machen. Der Azubi-Mindestlohn in Deutschland gilt für alle Azubis in einer beruflichen Ausbildung, unabhängig davon, ob es sich um eine berufliche Schulausbildung, eine duale Ausbildung oder eine Ausbildung in einer beruflichen Schule handelt. Es gibt jedoch Ausnahmen: z. B haben Azubis in einer Umschulung oder Azubis in einer betrieblichen Ausbildung in einem Unternehmen mit weniger als 15 Beschäftigten keinen Anspruch auf den Mindestlohn.

Wie hoch ist der Azubi-Mindestlohn?

Azubis, die 2023 mit der Ausbildung beginnen, erhalten einen Mindestlohn von monatlich 620 Euro im ersten Ausbildungsjahr. Dieser steigt in den weiteren Lehrjahren an, da die Auszubildenden im Lauf ihrer Ausbildung auch stärker zur betrieblichen Wertschöpfung beitragen. Im zweiten Ausbildungsjahr beträgt der Mindestlohn für Azubis jeweils plus 18 Prozent, im dritten Lehrjahr steigt die Vergütung um 35 Prozent und im vierten Ausbildungsjahr sind es 40 Prozent mehr als im ersten Jahr. Bei Teilzeitausbildungen richtet sich die Ausbildungsvergütung anteilig nach der geleisteten Stundenzahl.

Im November 2023 wird darüber hinaus die Erhöhung für 2024 bekannt gegeben und auch künftig jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst werden.

Allerdings haben Tarifverträge Vorrang vor der gesetzlichen Mindestvergütung (§ 17 Abs. 3 BBiG). Sollte also tariflich ein geringerer Lohn vereinbart sein, kann dieser vom Arbeitgeber weitergezahlt werden.

Steuerfreie Gehaltsextras für Azubis

Bei dem meist eher geringen Azubi-Gehalt freuen sich auch die Auszubildenden über steuerfreie Gehaltsextras. Dabei gelten für Azubis grundsätzlich die gleichen Lohnsteuerregelungen wie für Angestellte, daher können sie z. B. ebenfalls von der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze profitieren.

Fahrten zur Berufsschule können in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Für Schultage in der Berufsschule können Arbeitgeber zudem Aufwendungen für Verpflegungsmehraufwendungen erstatten. Hier gelten Pauschalen von 14 oder 28 Euro in Abhängigkeit der Abwesenheitsdauer von Betrieb und Wohnung. Allerdings ist zumindest bei Blockunterricht die sogenannte Dreimonatsfrist zu beachten. Muss ein Azubi am Berufsschulort übernachten, können Arbeitgeber die Übernachtungskosten in voller Höhe ohne zeitliche Begrenzung steuerfrei erstatten. Das gilt nur, wenn es sich dabei nicht um die einzige Wohnung des Azubis handelt, da sonst kein beruflich veranlasster Mehraufwand vorliegt.

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