Arbeitnehmer-Entsendegesetz verlangt gleichen Lohn für gleiche Arbeit

EU-weite Regelung für entsandte Arbeitnehmer

Seit 30. Juli 2020 gelten für entsandte Arbeitnehmer in Deutschland die gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen wie für einheimische Arbeitnehmer. Diese Neuregelung soll Lohngefälle vermeiden und dafür sorgen, dass Extras wie z. B. Weihnachtsgeld allen gleichermaßen zugutekommen. Wir informieren Sie über die wichtigsten Details.

Mitarbeiter in der Fleischzerlegung klein

 

Der Bundesrat hat der Übernahme der 2018 geänderten EU-Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie ins deutsche Recht zugestimmt. Damit sollen nach Deutschland entsandte EU-Arbeitnehmer besser vor Lohndumping und schlechten Arbeitsbedingungen geschützt werden.

In vielen Branchen arbeiten EU-Bürger befristet als Entsandte in Deutschland und anderen EU- Ländern. In der Vergangenheit waren ihre Löhne und Sozialstandards in ihren Heimatländern meist deutlich niedriger als im Aufnahmeland. Das hat dazu geführt, dass sie für die gleiche Arbeit oft deutlich weniger verdient haben als einheimische Mitarbeiter, da sie nach den Vorgaben ihrer Heimatländer vergütet und untergebracht wurden. Das Ziel der Neuregelung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ist es, diese ungleiche Bezahlung im Aufnahmeland zu unterbinden und zu verhindern, dass entsandte Arbeitnehmer unwürdig untergebracht sind.

 

Gleicher Lohn und gleiche Standards für die Unterkunft

Künftig gelten in Deutschland für aus dem EU-Ausland entsandte Mitarbeiter die gleichen Vorgaben bei der Bezahlung und für die Unterkünfte wie bei einheimischen Mitarbeitern. Bisher musste lediglich der Mindestlohn gezahlt werden. Künftig haben die Mitarbeiter aber den Anspruch auf den Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen. Bislang galt das nur für die Baubranche, nun wird dies branchenübergreifend geregelt. Ausnahmen gelten lediglich für LKW-Fahrer, hier wird es noch eine gesonderte Regelung geben.

Zudem erhalten auch Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland die geltenden Überstundensätze und sonstige Zulagen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder Sachleistungen, die auch deutsche Mitarbeiter erhalten. Die in Deutschland bereitgestellten Wohnungen müssen den üblichen Standards nach Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.

 

Entsendungskosten dürfen nicht auf den Lohn angerechnet werden

Die Kosten für die Anreise, Verpflegung und Unterbringung darf nicht mehr vom Lohn abgezogen werden, diese muss der EU-Arbeitgeber übernehmen und dabei die Regelungen im Herkunftsland berücksichtigen. Die Regelungen gelten auch für Leiharbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten. Ausnahmen gibt es bei sehr kurzen Entsendungen und bei Weiterbildungen, Messen und Kongressen, die nur wenige Tage dauern.

Besondere Regelungen gelten für langzeitentsandte Arbeitnehmer. Künftig gelten für EU-Mitarbeiter nach 12 Monaten ebenfalls alle in Deutschland üblichen Arbeitsbedingungen. Nur in Ausnahmefällen kann die Frist um 6 Monate verlängert werden.

Kritiker der Neuregelung bemängeln, dass die Unternehmen künftig trotzdem unterschiedliche nationale Vorschriften berücksichtigen müssen. Zudem werden beispielsweise regionale Tarifverträge nicht berücksichtigt, da die Neuregelung nur bundesweit gültige allgemeinverbindliche Tarifverträge einschließt. Regionale Branchentarifverträge sollen erst bei der verlängerten Entsendedauer von zwölf bis 18 Monaten gelten.


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