Abwerbungen vorbeugen

Wie Sie Wettbewerbsverbote vereinbaren

Die eigenen Mitarbeiter:innen arbeiten gleichzeitig für Sie und die Konkurrenz? Das sieht wohl kein Unternehmen gern. Hier greift das Wettbewerbsverbot. Was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sie hier.

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Was bedeutet Wettbewerbsverbot?

Geregelt ist das Wettbewerbsverbot in §§ 60 ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Das Wettbewerbsverbot gilt für Arbeitnehmer:innen, ohne dass es einer gesonderten Erwähnung im Arbeitsvertrag bedarf – es sei denn Arbeitgeber:innen möchten das Wettbewerbsverbot beschränken oder erweitern.

Konkret bedeutet das Wettbewerbsverbot, dass Arbeitnehmer:innen arbeitsvertraglichen Treuepflichten unterliegen und die Interessen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin nicht gefährden dürfen. Ein Konkurrenzverhältnis liegt z. B. dann vor, wenn der:die Arbeitnehmer:in eine Bäckerei betreibt und selbst noch in einer weiteren Bäckerei arbeitet.

Nachträgliches Wettbewerbsverbot vereinbaren

Möchten Sie, dass ein:e Mitarbeiter:in nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihr Fachwissen nicht sofort in ein Konkurrenzunternehmen trägt, können Sie mit einer Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag ein nachträgliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Für eine bestimmte Dauer darf der:die Mitarbeiter:in ihre Kenntnisse dann nicht bei einem Wettbewerber einbringen.

Welche Voraussetzung muss eine Konkurrenzklausel erfüllen?

Wenn Sie eine Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag vereinbaren möchten, sollte diese folgende Punkte erfüllen:

  • Für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse an dem nachträglichen Wettbewerbsverbot bestehen.
  • Das Wettbewerbsverbot bedarf der Schriftform und muss klar und eindeutig formuliert sein.
  • Das Verbot muss nach Ort, Zeit und Inhalt angemessen sein.
  • Das Verbot darf zwei Jahre ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses gelten.
  • Eine Karenzentschädigung ist Pflicht.

 

Hinweis: Als Karenzentschädigung bezeichnet man eine Zahlung, die von Arbeitgeber:innen an Beschäftigte als Entschädigung für die eingeschränkte berufliche Handlungsfähigkeit gezahlt wird. Sie wird monatlich gezahlt und ist frei vereinbar – sie darf jedoch 50 % des letzten Entgelts nicht überschreiten.

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