17.05.2022

Abschlussprüfung zum Kurzarbeitergeld

Mit was müssen Unternehmen rechnen

Die Bundesagentur für Arbeit führt Abschlussprüfungen zum Kurzarbeitergeld für Unternehmen durch, die in der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragt haben. Was geprüft wird und was Sie tun können, wenn Unstimmigkeiten vorliegen, lesen Sie hier.

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Wie und was bei der Abschlussprüfung zum Kurzarbeitergeld geprüft wird

Die Agentur für Arbeit schreibt betroffene Unternehmen i. d. R. wegen der Kurzarbeitergeldprüfung an und verlangt bestimmte Unterlagen zur Einsicht. Prinzipiell kann die Prüfung aber auch im Betrieb oder in einem Steuerbüro stattfinden, falls die Abrechnung des Kurzarbeitergeldes über dieses getätigt wurde. Die geforderten Unterlagen können per Post oder online über den Upload-Service eingereicht werden.

Tipp: Beantragen Sie unbedingt eine Fristverlängerung, wenn absehbar ist, dass Sie die Dokumente nicht bis zum angegebenen Stichtag einreichen können. Ansonsten geht die Arbeitsagentur davon aus, dass der Nachweis für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld fehlt. Mit der Folge, dass dann Kurzarbeitergeld sowie ausgezahlte Sozialversicherungsbeiträge zurückgefordert werden!

Bei der Kurzarbeitergeldprüfung kontrolliert die zuständige Agentur für Arbeit u. a. ob:

  • der Arbeitsausfall dem vorgegebenen Mindestumfang entsprach (während der Pandemie 10 % der Beschäftigten, sonst mind. ein Drittel),
  • Mitarbeiter:innen, die KuG erhalten haben, dieses berechtigt erhalten haben,
  • Soll- und Istentgelt sowie die Leistungssätze korrekt ermittelt wurden,
  • Arbeitszeitguthaben oder Urlaube abgebaut wurden, um Kurzarbeit zu vermeiden,
  • Nebentätigkeiten, die anrechnungspflichtig sind, berücksichtigt wurden.

Unterlagen, die die Arbeitsagentur möglicherweise sehen will, sind:

  • Entgeltabrechnungen,
  • Arbeitszeitkonten und -nachweise,
  • Urlaubslisten,
  • Kündigungen/Aufhebungsverträge,
  • Nachweis, dass der Arbeitsausfall durch Corona bedingt war.

 

Unregelmäßigkeiten bei der Abschlussprüfung

Stößt die Agentur für Arbeit auf Unregelmäßigkeiten bei der Abschlussprüfung kann das folgende Konsequenzen haben:

  • Unternehmen erhalten eine Nachzahlung, falls zu wenig KuG bezahlt wurde.
  • KuG wird bei einer Überzahlung zurückgefordert.
  • Vollständige Rückforderung des gezahlten Kurzarbeitergeldes, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

Tipp: Fallen Ihnen vor der Prüfung Fehler auf, z. B. eine nicht korrekte Abrechnung, sollten Sie den oder die Sachbearbeiter:in bei der Arbeitsagentur verständigen und einen Korrekturantrag einreichen. Können Sie dabei überzeugend deutlich machen, dass es sich um ein Versehen handelt, müssen Sie mit keinen Konsequenzen rechnen.

Besteht allerdings der Verdacht, dass Arbeitgeber:innen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, kann dies eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen. Ist dies der Fall, sollten Arbeitgeber:innen sich schnellstmöglich anwaltlich beraten lassen – am besten noch vor der Prüfung. Wurde vorsätzlich gehandelt, liegt evtl. auch ein Verstoß gegen steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Regelungen vor. Darum sollten Finanzamt und Sozialversicherung informiert werden.

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