04.07.2022

9-Euro-Ticket und Gehaltsabrechnung

Das müssen Sie beachten

Seit Juni 2022 gilt für drei Monate das 9-Euro-Ticket, mit dem Bahnfahrende zum günstigen Preis im den Personennahverkehr nutzen können. Wie wirkt sich das auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung aus, wenn Mitarbeiter:innen ein Jobticket beziehen? Hier erfahren Sie mehr.

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Allgemeines zum Jobticket: Wann das Jobticket steuerfrei ist

Nutzen Arbeitnehmer:innen ein Jobticket für den Personennahverkehr für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte, können Arbeitgeber:inner dieses bezuschussen. Der Zuschuss ist steuerfrei, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

Arbeitgeber:innen müssen die steuerfreien Zuschüsse am Ende des Jahres in der Lohnsteuerbescheinigung festhalten – für jeden einzelne:n Mitarbeiter:in. Reichen Mitarbeiter:innen eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt ein, reduziert sich die Entfernungspauschale um den Zuschuss von dem:der Arbeitgeber:in.

Die Höhe der Zuschüsse, die der:die Arbeitgeber:in in einem Kalenderjahr für Jobtickets des:der Arbeitnehmer:in aufgewendet hat, müssen aufgezeichnet werden – und zwar im Lohnkonto. Ebenfalls muss er:sie Nachweise aufbewahren, die die Höhe der Ticketkosten, die dem:der Mitarbeiter:in entstanden sind, belegen. Die Steuerfreiheit gilt nämlich nur für die Aufwendungen, die dem:der Arbeitnehmer:in tatsächlich entstanden sind. Bezuschussen Arbeitgeber:innen über diese Kosten hinaus, ist der Betrag, der über die eigentlichen Kosten hinausgeht, zu versteuern.

Was lohnsteuerlich für das 9-Euro-Ticket gilt

Dank des 9-Euro-Tickets sollen vor allem die Berufspendler entlastet werden, die durch die gestiegenen Spritpreise höhere Ausgaben zu verzeichnen haben. Für die lohnsteuerliche Behandlung in Bezug auf das 9-Euro-Ticket gilt laut BMF-Schreiben vom 30.5.2022, dass Zuschüsse für Jobtickets für die Monate Juni bis August 2022, die über den tatsächlichen Aufwendungen der Beschäftigten liegen, aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet werden, wenn die Zuschüsse die Aufwendungen - bezogen auf das gesamte Jahr 2022 - nicht übersteigen. Tritt dieser Fall ein, übersteigen also die Zuschüsse die Aufwendungen, so ist der Differenzbetrag zu versteuern, also als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

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