Soziale Netzwerke und der Job

Wann wird es gefährlich?

Die Nutzung von sozialen Netzwerken ist heutzutage allgegenwärtig, nicht nur im Privatleben. Kein Wunder also, dass der Umgang von abhängig Beschäftigten mit Social Media in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit immer wieder zu Problemen führt – bis hin zur Kündigung. Welche Regeln müssen beachtet werden, damit es nicht so weit kommt?

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Betrachtet man die Rechtsprechung der jüngeren Vergangenheit, so zeigt sich, dass das Verhalten von Arbeitnehmern in den sozialen Medien beileibe nicht nur dann zu Problemen mit dem Arbeitgeber führen kann, wenn während der Arbeitszeit zu viel gesurft wird. Vielmehr ist grundsätzlich darauf zu achten, welche Äußerungen in den verschiedenen Netzwerken getätigt werden. Wer seinen Gefühlen allzu unreflektiert freien Lauf lässt, kann durchaus vom Chef vor die Tür gesetzt werden. Die folgenden Verhaltensweisen sollten daher unbedingt vermieden werden:

Surfen bis zum Abwinken – während der Arbeitszeit

Wer während der Arbeitszeit permanent durch die sozialen Netzwerke tourt und sich ausführlich über den Stand der Dinge im privaten Umfeld erkundigt oder lange Berichte über Fußballspiele und die Lieblingsbands liest und kommentiert, scheint nicht nur gelangweilt zu sein, sondern verweigert außerdem die Arbeit, für die er bezahlt wird. So darf es bei entsprechender Nachweisführung durch den Arbeitgeber niemanden wundern, wenn er eine Abmahnung oder sogar die Kündigung erhält. Die Rechtsprechung kennt für solche Fälle einige Urteile, die den Arbeitgebern Recht gaben.

Preisgabe von vertraulichen Informationen

 Wer seine online-Community an geschäftlichen Geheimnissen seines Arbeitgebers oder privaten Vertraulichkeiten von Kollegen teilhaben lässt, darf mit Ärger rechnen – von der Abmahnung über die Kündigung bis zu Anzeigen wegen der Verletzung des Datenschutzes kann alles dabei sein. Auch Arbeitsgerichte dürften es im Falle eines Falles wenig witzig finden, wenn Arbeitnehmer geschäftliche Verträge ihres Arbeitgebers auf Social Media zum Besten geben oder dort vorgebliche Liebesaffären der Führungskräfte ausführlich dokumentieren

Beleidigungen

Wer in den sozialen Medien über seine Vorgesetzten, Kollegen oder das Unternehmen und dessen Kunden unflätig herzieht, muss Konsequenzen einkalkulieren. Es gibt einige Urteile deutscher Arbeitsgerichte mit Blick auf derartige Beleidigungen auf Social Media, welche die arbeitgeberseitigen Kündigungen infolge solcher Entgleisungen bestätigten.

Rassistische Äußerungen

Arbeitnehmer mit dem Drang, ihre rassistischen Grundeinstellungen lauthals in den sozialen Medien zu verbreiten, dürfen harte Maßnahmen ihres Arbeitgebers erwarten. Auch in solchen Fällen kommt es immer wieder zu Kündigungen, die je nach Lage der Dinge von Arbeitsgerichten für rechtmäßig erklärt werden können.

Wutanfälle in privaten Whatsapp-Gruppen

Auch beleidigende, rassistische oder sexistische Äußerungen über Vorgesetzte oder Kollegen in privaten WhatsApp-Gruppen können unter Umständen zur Kündigung führen, wenn sie bekannt werden. Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts, welches den Schutz der vertraulichen Kommunikation in diesen Gruppen nicht in jedem Falle für gültig erklärt und fristlose Kündigungen in bestimmten Fällen für zulässig hält.

Fazit

Jeder Mensch sollte nachdenken, bevor er kommuniziert – auch und gerade in sozialen Medien. Wer dort Geschäftsgeheimnisse seines Arbeitgebers veröffentlicht, Kollegen oder Vorgesetzte beleidigt oder sich rassistisch äußert, muss völlig zurecht mit Konsequenzen rechnen – bis hin zu einer Kündigung.

 

 

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