Fortbildungskosten - Gerichtsurteil

Mitarbeiterin muss Fortbildungskosten nicht erstatten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich entschieden, dass eine Beschäftigte ihre Fortbildungskosten nicht an ihren Arbeitgeber zurückzahlen muss, obwohl sie mehrfach nicht zur Abschlussprüfung erschienen war. Die BAG-Richter hatten Mängel in der Rückzahlungsklausel entdeckt.

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Der Fall

Die Arbeitnehmerin einer Steuerberater-Kanzlei hatte eine durch den Arbeitgeber finanziell geförderte Fortbildung besucht, an dessen Ende die Prüfung zur Steuerberaterin stehen sollte. Die Kanzlei schloss mit der Mitarbeiterin einen Fortbildungsvertrag, in welchem unter anderem die Rückerstattung der Fortbildungskosten festgelegt wurde, falls die Dame innerhalb von 24 Monaten nach der Abschlussprüfung das Unternehmen verlässt oder diese Prüfung wiederholt nicht ablegt.

Nachdem die Beschäftigte in den Jahren 2018 bis 2020 insgesamt dreimal nicht zur Steuerberaterprüfung angetreten war, kündigte sie schließlich ihr Beschäftigungsverhältnis zum Juni 2020. Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass, die übernommenen Fortbildungskosten gemäß der Vereinbarung im Fortbildungsvertrag von ihr zurückzufordern. Dagegen hatte die Frau geklagt – und war damit in den beiden ersten Instanzen gescheitert. Das Bundesarbeitsgericht bewertete den Fall nun anders und entschied zugunsten der Klägerin.

BAG sieht Arbeitnehmerin benachteiligt

Den Richtern zufolge handelt es sich bei den Vereinbarungen in diesem Fortbildungsvertrag um „allgemeine Geschäftsbedingungen“, welche unwirksam sind, weil sie die Beschäftigte unangemessen benachteiligen. Das Gericht argumentierte, dass die vorliegende Rückzahlungsverpflichtung der Dame deshalb zum Nachteil gereiche, weil sie einen Druck ausübe, das Arbeitsverhältnis aufgrund der drohenden Kostenerstattung nicht zu kündigen. Das im Grundgesetz verankerte Recht der Beschäftigten auf eine freie Wahl des Arbeitsplatzes werde somit eingeschränkt.

Die Vereinbarung hätte vielmehr die an das Nichtablegen der Abschlussprüfung geknüpfte Rückzahlungspflicht differenzieren müssen, um der Dame diesen Druck zu nehmen und insofern ihr Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nicht zu beschädigen. Dies hätte durch die Aufzählung von Gründen geschehen können, welche trotz des Nichtablegens der Prüfung nicht zur Rückzahlung der Fortbildungskosten geführt hätten. Gemeint sind Ursachen, welche die Arbeitnehmerin nicht zu verantworten hat.

Rückzahlungsklauseln sind grundsätzlich zulässig

Das BAG unterstrich allerdings auch die grundsätzliche Gültigkeit von einzelvertraglich vereinbarten Rückzahlungsklauseln, welche Beschäftigte zu einer Beteiligung an einer arbeitgeberfinanzierten Aus- oder Fortbildung verpflichten, falls diese vorzeitig abgebrochen bzw. nicht regulär beendet wird. Eine generelle unangemessene Benachteiligung von Beschäftigten gebe es insofern nicht, befanden die Richter.

 

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.4.2023, Aktenzeichen 9 AZR 187

 

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