Änderungen in der Pflegeversicherung in Kraft

Neue Regeln, viel Aufwand

Zum 1. Juli wurden die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung erhöht. Seitdem orientiert sich die Beitragsberechnung auch an der jeweiligen Kinderanzahl, das Bundesverfassungsgericht hatte hier eine Entlastung von Beschäftigten mit mehreren Kindern gefordert. Allerdings sorgt die praktische Umsetzung des zugrunde liegenden Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes für einige Probleme.

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Die Neuerungen seit 1. Juli

Basisbeitrag

Der Basisbeitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung wurde von bisher 3,05 % auf 3,4 % erhöht. Für Arbeitgeber bedeutet das eine Steigerung ihres Beitragsanteils in allen Konstellationen auf 1,7 %. Auch der Arbeitnehmeranteil stieg auf 1,7 %, ist aber nur noch für Beschäftigte mit exakt einem Kind gültig.

Zuschlag für Kinderlose

Der Zuschlag für gesetzlich Versicherte ab 23 Jahren wurde von bisher 0,35 % auf 0,6 % erhöht. Dieser Zuschlag ist wie bisher ausschließlich von den betroffenen Arbeitnehmern zu tragen und führt hier zu einem Arbeitnehmeranteil von 2,3 %.

Abschläge ab dem zweiten Kind

Für Beschäftigte gibt es vom zweiten bis einschließlich fünften Kind gestaffelte Abschläge auf die Arbeitnehmeranteile zur Pflegeversicherung von jeweils 0,25 %. Der arbeitnehmerseitige Beitrag fällt für diese Gruppe also je nach Kinderanzahl schrittweise um bis zu 1 % auf nur noch 0,7 % bei fünf oder mehr Kindern. Die Abschläge gelten nur für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Die Elterneigenschaft

Als Eltern gelten wie bisher die leiblichen Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern und Pflegeeltern. Sie kann von jedem der genannten Elternteile beansprucht werden. Somit können für ein Kind auch mehr als zwei Elternteile in der gesetzlichen Pflegeversicherung profitieren, weil Kinder in vielen Fällen neben leiblichen auch Stiefeltern haben.

Nachweis der Elterneigenschaft

Die Elterneigenschaft und nun auch die Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder müssen die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber nachweisen, um vom Kinderlosenzuschlag befreit zu werden und die gestaffelten Beitragsentlastungen zu bekommen.

Bis zum 30. Juni 2025 können Arbeitgeber diesen Nachweis auch in vereinfachter Form akzeptieren. Er gilt dann durch eine einfache Mitteilung der notwendigen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern als erbracht und muss arbeitgeberseitig nicht weiter geprüft werden. Allerdings müssen die Beschäftigten wahrheitsgemäße Angaben machen – ansonsten können sie mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden.

Der Gesetzgeber hat die Einrichtung einer zentralen Stelle angekündigt, welche die geforderten Nachweisführungen für Elterneigenschaft und Kinder zentral zusammenführt und somit Arbeitgeber und Beschäftigte entlastet. Idealerweise ist diese Behörde mit Auslaufen der vereinfachten Nachweisführung zum 30.6.25 eingerichtet.

Erste praktische Erfahrungen 

Personalabteilungen berichten von vermehrten Nachfragen verunsicherter Beschäftigter, die durch die Medien von den Änderungen in der Pflegeversicherung erfahren haben, deren Komplexität aber nicht einschätzen können. Insofern kommt es zu einem steigenden Aufklärungsbedarf.

Zudem wird berichtet, dass noch nicht alle Payroll-Softwarehersteller die neuen Regelungen vollständig implementiert haben. Die neuen Beiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit oder ohne Elterneigenschaft werden schon berechnet, die Eingabefelder für die Kinderanzahl mitsamt der damit verbundenen Berechnungsmodalitäten ist den Berichten zufolge noch nicht bei jeder Software möglich. Somit wird es in den kommenden Monaten vermehrt zu Rückrechnungen kommen, welche den Beschäftigten wieder erklärt werden müssen.

Viele HR-Manager beklagen zudem einen deutlich erhöhten Zeitaufwand wegen der Prüfung der Elterneigenschaft bei Beschäftigten mit mehr als einem Kind. Hier finden derzeit Abgleiche mit Bestandsdaten statt – und betroffene Arbeitnehmer werden angeschrieben und im Zweifelsfall zur Nachweiserbringung aufgefordert.

 

 

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