Was tun, wenn das Kind krank wird? Dürfen Arbeitnehmer von der Arbeit fernbleiben und ihr Kind gesund pflegen? Welchen Anspruch haben sie auf Freistellung und Entgeltfortzahlung? Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber dabei beachten müssen, lesen Sie hier.
Nach § 616 BGB und § 45 SGB V darf ein Arbeitnehmer von der Arbeit fernbleiben, um sein krankes Kind zuhause pflegen. Dies gilt als persönlicher Hinderungsgrund, er muss seinem Arbeitgeber dafür aber ein ärztliches Attest für die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes vorlegen. Das Alter spielt hier ebenfalls eine Rolle, in der Regel gilt der Freistellungsanspruch nur für Kinder unter 12 Jahren. Sind beide Eltern berufstätig und kann niemand sonst bei der Betreuung einspringen (z.B. die Großeltern), können die Eltern selbst entscheiden, wer die Pflege übernimmt.
§ 616 BGB regelt auch, dass der Arbeitgeber das Entgelt fortbezahlen muss, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig „nicht erhebliche Zeit“ aus persönlichem Grund ausfällt, also auch bei der Betreuung eines erkrankten Kindes. In der Praxis sind damit 5-10 Tage gemeint.
Allerdings finden sich in vielen Tarifverträgen und Arbeitsverträgen häufig Sonderregelungen wie z.B. eine maximale Höchstgrenze an bezahlten Kinderkrankentagen oder komplette Ausschlüsse der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall eines Kindes. Arbeitnehmer sollten daher unbedingt die geltende Vertragslage bei ihrem Arbeitgeber prüfen.
Nach § 45 SGB V haben gesetzlich Krankenversicherte aber Anspruch auf Krankengeldzahlung für maximal 10 Tage für jedes erkrankte, pflegebedürftige Kind unter zwölf Jahren. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch auf 20 Tage jährlich. Sollte der Arbeitnehmer aber seine Vergütung gemäß § 616 BGB während dieser Zeit weiter erhalten, hat er nur einen Freistellungsanspruch, so dass doppelte Zahlungen ausgeschlossen sind.