Um berufstätige Eltern während der Corona-Pandemie zu entlasten, erhalten Eltern mehr bezahlte Krankentage für ihre Kinder, um sie zuhause zu betreuen. Wir informieren Sie über die wichtigsten Änderungen und Regelungen rund ums Kinderkrankengeld, die 2021 gelten.
Mehr Kinderkrankentage beschlossen
Zur Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren durften Eltern in der Vergangenheit 10 Tage bezahlt ihrer Arbeit fernbleiben, Alleinerziehende bis zu 20 Tage. Insgesamt ist der Anspruch unabhängig von der Anzahl der Kinder auf 25 Arbeitstage bzw. 50 Arbeitstage bei Alleinerziehenden begrenzt. Schon im Jahr 2020 wurde die Regelung ausgeweitet.
Für das Jahr 2021 gilt nun seit dem 5.1.2021 folgende Regelung:
Hinweis: Diese Kinderkrankentage können Eltern für die Betreuung eines kranken Kindes in Anspruch nehmen, aber auch wenn die Betreuung in Schule oder Kita nicht möglich ist. Der Anspruch auf die bezahlten Kinderkrankentage besteht auch dann, wenn die Schule oder Kita geschlossen ist, die Präsenzpflicht aufgehoben ist oder die Klasse oder Gruppe des Kindes geschlossen wurde. Für den Anspruch ist es nicht notwendig, dass die komplette Einrichtung geschlossen ist. Die Eltern brauchen dafür lediglich einen Nachweis der Schließung der jeweiligen Einrichtung. Der Anspruch gilt auch für Eltern im Homeoffice und auch dann, wenn Behörden den Eltern lediglich empfohlen haben, ihre Kinder pandemiebedingt zu Hause zu betreuen.
Wenn beide Eltern anspruchsberechtigt sind, können sie ihren Anspruch auch auf den anderen Elternteil übertragen.
Wer zahlt Kinderkrankengeld?
Werden Eltern von ihrem Arbeitgeber bezahlt freigestellt, erhalten sie dafür kein Kinderkrankengeld. Hat das Unternehmen die Entgeltfortzahlung gemäß § 616 BGB allerdings ausgeschlossen, springt nach § 45 SGB V die gesetzliche Krankenkasse ein.
Bei mitversicherten Kindern können freigestellte Eltern daher bei ihrer Krankenkasse Kinderkrankengeld beziehen. Das sind die Voraussetzungen:
Hinweis: Diese Regelung gilt nur bei gesetzlichen Krankenkassen. Ist das Kind privat versichert, erhalten die Eltern kein Kinderkrankengeld, da dies private Krankenkassen in der Regel nicht übernehmen.
Höhe und Berechnung des Kinderkrankengeldes
Das Kinderkrankengeld wird pro Kalendertag bezahlt. Die Höhe ist in § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB V gesetzlich geregelt und wird anhand des während der Freistellung ausgefallenen täglichen Netto-Arbeitsentgelts berechnet. Das Nettoentgelt errechnet sich aus dem Bruttoverdienst, für das auch Beiträge zur Krankenversicherung berechnet wurden, und wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (Stand 2021: 4.837,50 EUR mtl.).
Diese Grenzen gelten:
Info: Bei Selbstständigen beträgt das Kinderkrankengeld 70 % des kalendertäglichen Arbeitseinkommens, von dem zuletzt der Krankenversicherungsbeitrag berechnet wurde.