In Deutschland gibt es keine harten Kriterien für Scheinselbstständigkeit. Das macht es manchmal schwierig, diese zu erkennen. Wir haben für Sie zusammengefasst, auf was Sie achten müssen.
Was bedeutet Scheinselbständigkeit?
Scheinselbstständig ist, wer als selbstständige:r Arbeitnehmer:in auftritt, aber im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV als abhängige:r Beschäftigte:r gilt. Eine Scheinselbstständigkeit lässt sich an folgenden Merkmalen erkennen:
Beispiel: Eine selbstständige Grafikdesignerin, die ehemals in einer Designagentur gearbeitet hat, wird nach ihrer Elternzeit dort freiberuflich angestellt. Durch das hohe Arbeitsaufkommen hat sie bald keine Zeit mehr für andere Kund:innen, arbeitet regelmäßig in der Agentur und nutzt auch die vorhandenen Arbeitsrechner. Auch stimmt sie Urlaube mit ihren Kolleg:innen ab. In diesem Fall liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Scheinselbstständigkeit vor.
Scheinselbstständigkeit vorbeugen
Selbstständige und Arbeitgeber:innen sollten darauf achten, dass Folgendes vermieden wird:
Welche Konsequenzen drohen?
Die Prüfung auf Scheinselbstständigkeit kann selbst bei der Rentenversicherung beantragt werden, wenn der:die Selbstständige glaubt, dass eine Scheinselbstständigkeit möglich wäre, oder sie kann durch einen Verdacht des Finanzamts oder der Rentenversicherung angestoßen werden. Ist Letzteres der Fall, so kann das eine Betriebsprüfung für den:die Selbständige:n nach sich ziehen. Wird eine Scheinselbstständigkeit von der Rentenversicherung Bund bestätigt, drohen folgende arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Konsequenzen:
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