Der langersehnte Weihnachtsurlaub steht vor der Tür und die Skiausrüstung oder die Badetasche sind schon gepackt. Doch was gilt, wenn das Urlaubsziel mittlerweile zu den Corona-Risikogebieten zählt und der Arbeitnehmer nach seiner Rückkehr zunächst 10 Tage in Quarantäne muss oder gar erkrankt? Wir informieren Sie, in welchen Fällen Arbeitgeber den Lohn fortzahlen müssen.
Immer mehr Regionen zählen mittlerweile zu Corona-Risikogebieten, die das Robert-Koch-Institut ausweist, und die Infektionszahlen steigen weiter an. Wer also in den Weihnachtsferien die Koffer packt, sollte im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung Folgendes wissen:
Lohnfortzahlung bei eigener Erkrankung
Erkrankt ein Arbeitnehmer nachweislich an Covid-19, wird er vom zuständigen Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt. Der Arzt attestiert hier die Arbeitsunfähigkeit, daher hat der Mitarbeiter Anspruch auf die üblichen 6 Wochen andauernde Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, danach kann er Krankengeld über die Krankenkasse beziehen.
Erkrankt ein Kind unter 12 Jahren an Covid-19 oder einer anderen Krankheit, kann der Arbeitnehmer Kinderkrankengeld beziehen.
Entschädigung bei amtlich angeordneter Quarantäne
Schickt das Gesundheitsamt einen Arbeitnehmer in eine amtlich angeordnete Quarantäne oder spricht ein Tätigkeitsverbot aus, hat der Mitarbeiter nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Anspruch auf Entschädigung, wenn er dadurch einen Verdienstausfall hat. Die Entschädigungshöhe bemisst sich dabei nach dem Verdienstausfall. Der Arbeitgeber muss dabei die Entschädigung auszahlen und kann sich diese Entgeltfortzahlung auf Antrag von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Diesen Antrag muss er innerhalb von 12 Monaten stellen. Für die meisten Bundesländer kann der Antrag online ausgefüllt werden. Die Bearbeitung übernimmt dann die zuständige Behörde im betreffenden Bundesland.
Die Quarantänezeit darf nicht auf den Urlaubsanspruch des Mitarbeiters angerechnet werden, allerdings können Unternehmen und Mitarbeiter prüfen, ob er im Homeoffice tätig sein kann. Dann greift die Entschädigungsregelung nicht, da er ja arbeitsfähig ist.
Kein Anspruch bei freiwilliger Quarantäne
Folgt der Arbeitnehmer hingegen nur einer allgemeinen Empfehlung und geht freiwillig in Quarantäne, ohne dass dies amtlich angeordnet ist (weil er z. B. Kontaktperson 2. Grades ist), hat er keine Lohnfortzahlungsansprüche nach dem IfSG, da er arbeitsfähig wäre.
Was gilt bei Reisen in Corona-Risikogebiete?
Nach Reisen in ausgewiesene Risikogebiete müssen sich Arbeitnehmer nach ihrer Rückkehr selbst beim zuständigen Gesundheitsamt melden und eine 10-tägige Quarantänezeit einhalten. Zudem muss der Arbeitgeber darüber informiert werden. Da der Arbeitnehmer diese Quarantäne selbst verschuldet hat, kann er seine vereinbarte Arbeitsleistung für den Arbeitgeber gemäß § 616 BGB auch nicht erfüllen. Daher hat er keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Experten gehen davon aus, dass dem Arbeitnehmer in einem solchen Fall auch keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zusteht. Die Bundesregierung will eine solche Regelung kurzfristig auf den Weg bringen.