Im Schattenreich des Personalwesens existiert ein Phänomen, vor dem sich Personaler in Acht nehmen sollten: der Phantomlohn. Falls bei einer Betriebsprüfung festgestellt wird, dass er vorliegt, drohen mitunter hohe Nachforderungen. Was der Phantomlohn genau ist und wie sich Unternehmen gegen ihn absichern können, erfahren Sie hier.
Zu einem Phantomlohn, auch Fiktivlohn genannt, kann es kommen, wenn der Arbeitgeber nicht den gesetzlich festgelegten Mindestlohn zahlt oder das ausgezahlte Gehalt untertariflich ist. Der sozialversicherungsrechtliche Beitragsanspruch richtet sich dann nach dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer rechtmäßig zusteht, ihm aber de facto nicht ausgezahlt wurde. Die entstandene Differenz bezeichnet man als „Phantomlohn“.
Bei einer Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger können dann hohe Strafzahlungen der Fall sein. Der Grund: In der Sozialversicherung gilt das Entstehungsprinzip. Das bedeutet, dass zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht der gezahlte Lohn berücksichtigt wird, sondern der Lohn, der dem Arbeitnehmer rechtlich zusteht. Im Steuerrecht ist hingegen das Zuflussprinzip maßgeblich, das lediglich berücksichtigt, ob tatsächlich gezahlt wurde.
Kurzum: Der Arbeitgeber ist zur sozialversicherungsrechtlichen Beitragsberechnung verpflichtet, sobald der Arbeitnehmer Anspruch auf den Lohn hat. Es ist egal, ob der Lohn ausgezahlt wurde oder ob nur ein rechtlicher Anspruch besteht – ein Beitrag zur Sozialversicherung muss sowieso geleistet werden.
In einigen Bereichen muss besonders auf das mögliche Vorliegen eines Phantomlohns geachtet werden. So ist bei Arbeitsverhältnissen, in denen keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt ist, darauf zu achten, ob ein Phantomlohn entstehen könnte. Dies kann insbesondere bei der Arbeit auf Abruf der Fall sein. Aber auch bei Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall, dem Urlaubsentgelt und dem Arbeitsentgelt während Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG muss der Phantomlohn berücksichtigt werden.
Eine Ausnahme stellt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar. Bei Einmalzahlungen kann kein Phantomlohn entstehen, denn hier gilt nicht das Entstehungsprinzip, sondern das Zuflussprinzip. Bei Einmalzahlungen entstehen Beitragsansprüche also erst, wenn das Entgelt ausgezahlt wird.
Eine Lohnverzichtserklärung des Arbeitnehmers kann vor dem Entstehen eines Phantomlohn schützen. Damit diese wirksam ist, müssen allerdings folgende Punkte berücksichtigt werden:
Ist der Lohnverzicht wirksam, sind Sie auf der sicheren Seite und wissen: das Schreckgespenst Phantomlohn wird sie nicht heimsuchen.