Die Sachbezugswerte für das Jahr 2023 stehen mit der „Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ fest. Die neuen Sachbezugswerte sind ab Januar 2023 anzusetzen. Wir haben die Änderungen für Sie zusammengefasst.
Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten wird der Monatswert für Verpflegung ab dem 1.1.2023 auf 288 Euro angehoben. Es sind dann folgende Beträge anzusetzen für volljährige Arbeitnehmer:innen, Jugendliche und Auszubildende:
Für Verpflegung liegt der kalendertägliche Wert bei 9,60 Euro.
Ab Januar 2023 beträgt der Wert für Unterkunft oder Mieten 265 Euro bzw. kalendertäglich 8,83 Euro.
Unterkunft belegt mit volljährigen Arbeitnehmenden:
Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt oder Gemeinschaftsunterkunft belegt mit volljährigen Arbeitnehmenden:
Unterkunft belegt mit Jugendlichen oder Auszubildenden:
Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt oder Gemeinschaftsunterkunft belegt mit Jugendlichen oder Auszubildenden:
Hinweis: Die Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt liegt dann vor, wenn Arbeitnehmer:innen sowohl in die Wohnungs- als auch in die Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin aufgenommen werden. Steht nur eine Unterkunft zur Verfügung, gilt dies nicht als Aufnahme in den Haushalt des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin.
Als Gemeinschaftsunterkünfte gelten z. B. Lehrlingsunterkünfte, Kasernen oder Schwesternheime. Eine Mehrfachbelegung einer Unterkunft zählt nicht dazu.