Bei der Neueinstellung von neuen Arbeitskräften ist die Vereinbarung einer Probezeit üblich. Sie kann individuell festgelegt werden, darf sechs Monate aber nicht überschreiten. Welche Besonderheiten es bei der Kündigung in der Probezeit gibt, erfahren Sie hier.
Was gilt bei ordentlicher und fristloser Kündigung in der Probezeit?
Wurden im Arbeitsvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen, gilt normalerweise eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen. In der Probezeit hingegen gilt bei einer ordentlichen Kündigung eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Diese gilt auch, wenn der:die Arbeitnehmende kündigt. Die ordentliche Kündigung ist ohne Angaben von Gründen möglich, sie darf allerdings weder sittenwidrig noch willkürlich sein.
Eine ordentliche Kündigung in der Probezeit muss nicht zum Ende des Monats oder zum 15ten eines Monats erfolgen. Das Arbeitsverhältnis endet ab dem Tag der Kündigung zwei Wochen später.
Eine fristlose Kündigung ist nach wie vor nur mit wichtigem Grund möglich. Daran ändert auch die Probezeit nichts.
Außerdem: Der Betriebsrat ist auch bei einer Kündigung in der Probezeit anzuhören.
Gilt für die Kündigung die Schriftform?
Die Kündigung in der Probezeit muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Weder eine mündliche Kündigung noch Kündigungen per Mail, Fax oder Messengerdienst sind rechtens.
Wie verhält es sich bei schwangeren Arbeitnehmenden und Auszubildenden?
Schwangeren genießen besonderen Schutz und dürfen nicht gekündigt werden. Das gilt auch, wenn sich das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit befindet.
Für Auszubildende gilt: Die Probezeit für Azubis beträgt mindestens einen Monat und darf vier Monate nicht übersteigen. Ist im Arbeitsvertrag nicht anderes vereinbart, können Arbeitgeber:innen sowie Auszubildende ohne Kündigungsfrist in der Probezeit kündigen.
Auf den rechtzeitigen Zugang der Kündigung achten
Wollen Sie als Arbeitgeber:in eine:n Mitarbeiter:in in der Probezeit kündigen, müssen Sie darauf achten, dass die Kündigung den:die Mitarbeitende:n rechtzeitig während der Probezeit erreicht. Nur dann greift die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Konkret bedeutet das, dass Sie die Kündigung nicht am letzten Tag der Probezeit verschicken sollten, denn hier besteht das hohe Risiko, dass dem:der Mitarbeiter:in die Kündigung erst zugeht, wenn die Probezeit bereits verstrichen ist.
Liegt der Beendigungszeitraum durch die zweiwöchige Kündigungsfrist außerhalb der Probezeit, ist dies allerdings kein Problem.