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Kinderbetreuung während der Corona-Krise

Geschrieben von SP_Data Zukunft HR | 09.12.20 10:59

Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung

Berufstätige Eltern werden in der Corona-Krise weiterhin vor Herausforderungen gestellt, denn regelmäßig kommt es in Schulen und Kindergärten zu Schließungen aufgrund positiver Corona-Nachweise. Was gilt bei Lohnfortzahlung, wenn Eltern ihre Kinder zuhause betreuen müssen? Und was gilt im Falle einer Erkrankung des Kindes selbst?

 

Kita- und Schulschließung: Dürfen Arbeitnehmer für die Kinderbetreuung zuhause bleiben?

Muss ein Kind aufgrund seines Alters bei einer Kita- oder Schulschließung betreut werden, haben Eltern ein Leistungsverweigerungsrecht, da die Erbringung der im Arbeitsvertrag geregelten Leistung nicht zumutbar ist. Voraussetzung ist, dass sich keine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind findet wie z. B. durch Nachbarn, Ehepartner oder in einer eingerichteten Notbetreuung.

Tipp: Unternehmen können ihren Mitarbeitern mit großzügigen Homeoffice-Regelungen entgegenkommen.

 

Verdienstausfall kompensieren

Neu ist, dass Eltern im Jahr 2021 auch dann Kinderkrankengeld bekommen, wenn sie ihr (gesundes) Kind wegen Kita- und Schulschließungen oder Schließung einzelner Klassen/Gruppen aufgrund der Corona-Pandemie zuhause betreuen müssen. Bisher galt dieser Anspruch nur bei einer tatsächlichen Erkrankung des Kindes.

Das Kinderpflegekrankengeld können auch Eltern beantragen, die im Homeoffice arbeiten. Ist der gesamte Anspruch allerdings ausgeschöpft, können die Eltern bei einer weiteren Krankheit keine weiteren Tage in Anspruch nehmen.

 

Besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung bei der Kinderbetreuung in der Corona-Krise?

Eine gesetzliche Regelung zum Anspruch auf Lohnfortzahlung findet sich in einem solchen Fall in § 616 BGB. Hier heißt es, dass der Vergütungsanspruch bestehen bleibe, wenn die Verhinderung nur eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit andauere. Nach allgemeiner Auffassung beträgt diese Zeitspanne höchstens 10 Tage. Die Regelung kann allerdings durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.

 

Erkrankung des Kindes: Was gilt für Eltern 2021?

Erkrankt das eigene Kind an Covid-19 oder einer anderen Krankheit, so gilt rechtlich, was bisher immer im Krankheitsfall eines Kindes greift. Um sich um ein erkranktes Kind zu kümmern, dürfen Eltern freinehmen und erhalten dafür Kinderkrankengeld. Wegen der Corona-Krise wurde dieser Anspruch schon 2020 befristet erhöht. 2021 ist die Anspruchsdauer auf 20 bzw. 45 Arbeitstage und für alleinerziehende Versicherte auf 40 bzw. 90 Arbeitstage nochmals verlängert worden. Diese Verlängerung gilt befristet für den Zeitraum vom 5.1.2021 bis zum Jahresende 2021.

 


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