Möchten Arbeitgeber ausländische Arbeitskräfte beschäftigen, ist eine Arbeitserlaubnis vonnöten. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, erfahren Sie hier.
Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer
Möchten Arbeitnehmer, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, einer unselbstständigen Tätigkeit in Deutschland nachgehen, benötigen sie i. d. R. eine Arbeitserlaubnis. Dokumentiert wird diese Arbeitserlaubnis in den Aufenthaltspapieren.
Arbeitnehmer, die aus der EU oder einem EFTA-Staat kommen, benötigen keine Arbeitserlaubnis. Zu den EFTA-Staaten zählen Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Für folgende Länder entfällt ebenfalls der Nachweis einer Arbeitserlaubnis:
Ein Sonderfall stellt Großbritannien dar, das aufgrund des Brexits nicht mehr Teil der EU ist. Für britische Staatangehörige gilt:
Voraussetzungen bei der Antragsstellung
Damit ausländische Arbeitnehmer eine Arbeitserlaubnis beantragen können, muss Folgendes gegeben sein:
Ausländische Arbeitnehmer müssen den Antrag für die Arbeitserlaubnis bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde der jeweiligen Stadt stellen. Nötig dafür ist ein vollständig ausgefülltes Antragsformular, eine Einstellungszusage oder der Arbeitsvertrag und ein Formular mit einer ausführlichen Stellenbeschreibung, die das Unternehmen bereitstellen muss. Das Formular gibt es bei der Ausländerbehörde der jeweiligen Stadt.
Außerdem bedarf es eines Aufenthaltstitels, der von der Behörde mit der Arbeitserlaubnis ausgestellt wird. Dafür braucht es z. B. einen Mietvertrag, um den Wohnsitz in Deutschland nachzuweisen.
Arbeitgeber müssen der Bundesagentur für Arbeit alle nötigen Informationen zum zukünftigen Arbeitsverhältnis mitteilen (z. B. Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten etc.). Die Bundesagentur für Arbeit regelt den Arbeitsmarkt, indem sie ihre Zustimmung oder Absage an den jeweiligen ausländischen Arbeitnehmer erteilt.
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