SP_Data - Zukunft HR

Abwerbungen vorbeugen

Geschrieben von SP_Data Zukunft HR | 15.03.22 07:49

Wie Sie Wettbewerbsverbote vereinbaren

Die eigenen Mitarbeiter:innen arbeiten gleichzeitig für Sie und die Konkurrenz? Das sieht wohl kein Unternehmen gern. Hier greift das Wettbewerbsverbot. Was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sie hier.

Was bedeutet Wettbewerbsverbot?

Geregelt ist das Wettbewerbsverbot in §§ 60 ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Das Wettbewerbsverbot gilt für Arbeitnehmer:innen, ohne dass es einer gesonderten Erwähnung im Arbeitsvertrag bedarf – es sei denn Arbeitgeber:innen möchten das Wettbewerbsverbot beschränken oder erweitern.

Konkret bedeutet das Wettbewerbsverbot, dass Arbeitnehmer:innen arbeitsvertraglichen Treuepflichten unterliegen und die Interessen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin nicht gefährden dürfen. Ein Konkurrenzverhältnis liegt z. B. dann vor, wenn der:die Arbeitnehmer:in eine Bäckerei betreibt und selbst noch in einer weiteren Bäckerei arbeitet.

Nachträgliches Wettbewerbsverbot vereinbaren

Möchten Sie, dass ein:e Mitarbeiter:in nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihr Fachwissen nicht sofort in ein Konkurrenzunternehmen trägt, können Sie mit einer Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag ein nachträgliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Für eine bestimmte Dauer darf der:die Mitarbeiter:in ihre Kenntnisse dann nicht bei einem Wettbewerber einbringen.

Welche Voraussetzung muss eine Konkurrenzklausel erfüllen?

Wenn Sie eine Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag vereinbaren möchten, sollte diese folgende Punkte erfüllen:

  • Für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse an dem nachträglichen Wettbewerbsverbot bestehen.
  • Das Wettbewerbsverbot bedarf der Schriftform und muss klar und eindeutig formuliert sein.
  • Das Verbot muss nach Ort, Zeit und Inhalt angemessen sein.
  • Das Verbot darf zwei Jahre ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses gelten.
  • Eine Karenzentschädigung ist Pflicht.

 

Hinweis: Als Karenzentschädigung bezeichnet man eine Zahlung, die von Arbeitgeber:innen an Beschäftigte als Entschädigung für die eingeschränkte berufliche Handlungsfähigkeit gezahlt wird. Sie wird monatlich gezahlt und ist frei vereinbar – sie darf jedoch 50 % des letzten Entgelts nicht überschreiten.