SP_Data - Zukunft HR

Wieder loslegen nach dem Shutdown

Geschrieben von SP_Data Zukunft HR | 13.05.20 10:36

Diese Arbeitsschutzmaßnahmen sollten Arbeitgeber beachten

Erste Lockerungen nach den Geschäftsschließungen während der Corona-Krise sind bereits in Kraft getreten. Weitere Lockerungen werden schrittweise erfolgen. Klar ist aber auch: Nur mit strengen Hygiene- und Abstandsregeln sollten Unternehmen ihre Geschäfte wieder öffnen und Mitarbeiter aus dem Homeoffice zurückkehren lassen. Nur so lassen sich eine zweite Erkrankungswelle und erneute Schließungen vermeiden.

 

Arbeitsschutzauflagen umsetzen

Im Rahmen der gesetzlichen Fürsorgepflicht haben Unternehmen dafür zu sorgen, dass Mitarbeiter und Kunden vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus geschützt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, hat das Bundesarbeitsministerium (BMAS) den „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ veröffentlicht. Mit diesen Arbeitsschutzmaßnahmen soll erreicht werden, dass die Mitarbeiter und letztlich die ganze Bevölkerung vor einer weiteren Ausbreitung des Virus geschützt und damit die Infektionsketten unterbrochen werden. Mittelfristig dienen diese Maßnahmen dazu, die Wirtschaft wieder anzukurbeln und ein Stück Normalität zurückzubringen.

 

Diese Maßnahmen müssen Arbeitgeber sicherstellen:

  • Arbeitsplätze sollen möglichst durch Schutzvorrichtungen abgetrennt werden und einen Sicherheitsabstand von 1,5 m aufweisen. Bei Publikumsverkehr ist dies verpflichtend. Ist dies in Büros nicht möglich, müssen die Mitarbeiter einen Mund-Nasenschutz tragen.

  • Nach Möglichkeit soll Büroarbeit im Homeoffice erfolgen und auf Präsenzmeetings und Dienstreisen verzichtet werden. Ist das nicht möglich, soll die Arbeit so organisiert werden, dass Mehrfachbelegungen von Räumen vermieden werden bzw. ausreichende Schutzabstände gegeben sind. Die Anwesenheit im Büro soll möglichst in Schichten oder zeitlich versetzt erfolgen.

  • In Kantinen, Sanitär- und Gemeinschaftsräumen, die von vielen Personen genutzt werden, muss häufig desinfiziert und gereinigt werden. Dies gilt auch für Türklinken, Lichtschalter und Handläufe. In Kantinen sollen Warteschlangen vermieden werden. Hier gelten Abstandsregeln. Arbeitgeber sind verpflichtet, z. B. mit Markierungen auf dem Boden dafür zu sorgen, dass dies eingehalten wird. Pausen sollen möglichst zeitlich versetzt stattfinden, um Menschenansammlungen zu vermeiden.

  • Arbeitgeber müssen ausreichend Desinfektionsmittel bereitstellen und auf Hygiene- und Schutzmaßnahmen Auch auf eine regelmäßige Lüftung soll geachtet werden, um mögliche Viruspartikel in der Luft zu reduzieren.

  • Werkzeuge und Arbeitsmittel sollen möglichst nur von einer Person benutzt werden. Ist das nicht möglich, müssen diese Arbeitsmittel vor der Übergabe gereinigt und Schutzhandschuhe bereitgestellt werden. Bei Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung ist dies strenger. Diese darf nur von einer Person benutzt werden. Zudem ist eine regelmäßige Reinigung vorgeschrieben.

  • Der Zutritt von betriebsfremden Personen ist auf ein Minimum zu beschränken. Unternehmen müssen auf jeden Fall die Kontaktdaten dieser Personen erfassen und den Zeitpunkt des Betretens bzw. des Verlassens der Arbeitsstätte oder des Betriebsgeländes schriftlich festhalten.

  • Arbeitgeber sollen den Arbeitnehmern eine Beratung durch den Betriebsarzt Gerade bei Risikogruppen und speziellen Arbeitsplätzen kann der Betriebsarzt beraten, Ängste und psychische Belastungen mindern und dem Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen vorschlagen, wenn die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen.

  • Arbeitgeber sollten in einem betrieblichen Pandemieplan sicherstellen, dass sie bei einer bestätigten Infektion die Kontaktpersonen des Erkrankten (Mitarbeiter und ggf. Kunden) ermitteln und über die Erkrankung informieren können.

Generell gilt: Wer sich krank fühlt, bleibt zuhause! Arbeitgeber sollten zudem den Mitarbeitern konkrete Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle an die Hand geben. Besteht ein konkreter Verdacht, dass sich ein Arbeitnehmer mit dem Coronavirus infiziert hat, sollte er sich umgehend telefonisch zur Abklärung an einen behandelnden Arzt oder das Gesundheitsamt wenden.