Die Urlaubszeit ist Entspannungszeit. Für Arbeitgeber ist sie aber auch eine Belastung: Gerade in Stoßzeiten wie dem Sommer fällt es oft schwer, aufgrund vieler Abwesenheiten den normalen Workflow aufrechtzuerhalten. Für viele Unternehmer stellt sich daher die Frage: Muss ich jeden Urlaubsantrag genehmigen? Worauf Arbeitgeber bei den Urlaubsregelungen achten müssen, lesen Sie hier.
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass Angestellten bei einer Fünftageswoche 20 Urlaubstage gewährt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten ist der Urlaubsanspruch entsprechend der wöchentlichen Arbeitstage herunterzurechnen. Die meisten Unternehmen bieten ihren Angestellten aber mehr Urlaub: In Deutschland hat ein Arbeitnehmer im Durchschnitt 29 Tage Urlaub im Jahr.
Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften finden sich im Bundesurlaubgesetz (BurlG). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden, damit der Arbeitnehmer zumindest einmal im Jahr eine längere Phase der Erholung nutzen kann. Urlaubstage dürfen aber prinzipiell frei auf das Kalenderjahr verteilt werden.
Grundsätzlich müssen die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Nur unter Berufung auf dringende betriebliche Belange darf der Arbeitgeber einen Urlaub nicht genehmigen. Als solche kommen in Betracht:
• Personelle Engpässe
• Plötzliche Änderungen der Auftragslage
• Abschluss- und Inventurarbeiten für den Jahresabschluss
• Sonstige Umstände der Betriebsorganisation oder des Arbeitsablaufs
Der Arbeitnehmer darf nur Urlaub nehmen, der auch beantragt und vom Arbeitgeber genehmigt wurde. Wer unangekündigt oder ohne Erlaubnis Urlaub nimmt, verletzt seine arbeitsrechtlichen Pflichten und muss im schlimmsten Fall mit einer Kündigung rechnen. Ein bereits genehmigter Urlaubsantrag darf zudem nur einvernehmlich zurückgenommen werden, der Arbeitgeber ist an seine Urlaubsgewährung gebunden.
Arbeitgeber können einen Urlaub auch ablehnen, wenn die Urlaubswünsche anderer, sozial vorrangiger Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Bei der Prüfung, wer sozial vorrangig ist, sind die folgenden Kriterien entscheidend:
• Dauer der Betriebszugehörigkeit
• Alter der Arbeitnehmer
• Familienstand und Zahl der schulpflichtigen Kinder
Wenn es betriebsbedingt nicht möglich ist, dass alle Beschäftigten während der Schulferien Urlaub nehmen, ist für die Erteilung des Urlaubs entscheidend, wann welche Arbeitnehmer zuletzt während der Schulferien Urlaub erhalten haben.
Brückentage sind aus arbeitsrechtlicher Sicht normale Urlaubstage. Daher besteht auf die Gewährung von Brückentagen zur Optimierung des Urlaubs kein gesetzlicher Anspruch. Ob der Urlaub an einem Brückentag gewährt wird, hängt also maßgeblich von den Gegebenheiten im Unternehmen und dem Urlaubsinteresse anderer Beschäftigter ab.