Je nach Lebensphase tritt bei vielen Mitarbeitern der Wunsch nach mehr freier Zeit in den Vordergrund: Sei es, weil frischgebackene Eltern sich mehr Zeit für ihre Kinder wünschen oder weil sie pflegebedürftige Angehörige versorgen müssen. Teilzeitarbeit liegt im Trend, zuletzt lag die Teilzeitquote in Deutschland bei 39%. Doch welche gesetzlichen Ansprüche gibt es? Dürfen Arbeitgeber den Teilzeitwunsch ablehnen?
Grundsätzlich dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt werden als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Sie genießen auch in Teilzeit alle geltenden arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften wie z.B. Mutterschutz oder Urlaubsansprüche.
Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer - nicht nur frischgebackene Eltern –einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn sie schon mindestens sechs Monate bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind und der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer (Azubis zählen nicht mit) beschäftigt (§ 8 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Dies gilt auch für leitende Angestellte.
Mitarbeiter müssen die Teilzeitarbeit und die gewünschte Stundenzahl schriftlich oder mündlich beantragen, mit einer Mindestvorlaufzeit von 3 Monaten. Der Arbeitgeber muss auf den Antrag mindestens 4 Wochen vor dem gewünschten Beginn reagieren und dem Mitarbeiter seine Entscheidung schriftlich mitteilen. Versäumt er diese Frist, verringert sich die Arbeitszeit automatisch wie vom Mitarbeiter beantragt. Zudem muss der Arbeitgeber auch den Betriebsrat über die Pläne des Mitarbeiters informieren.
Ein Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch verweigern, wenn er triftige betriebliche Gründe anführen kann: z.B., wenn dadurch die Arbeitsorganisation, der Arbeitsablauf oder die Betriebssicherung wesentlich beeinträchtigt wird oder wenn dies unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Zunächst muss er eine Ablehnung nicht begründen, nur wenn der Arbeitnehmer die Arbeitszeitverringerung vor dem Arbeitsgericht einklagt, muss der Arbeitgeber wichtige betriebliche Gründe vorweisen. Die angeführten Ablehnungsgründe werden vom Arbeitsgericht in einem dreistufigen Modell überprüft.
Hinweis: Mitarbeiter können nach 2 Jahren erneut eine Arbeitszeitreduzierung beantragen.
Wenn Mitarbeiter wieder Vollzeit arbeiten möchten, müssen sie bei gleicher Eignung bevorzugt werden, wenn eine Vollzeitstelle neu besetzt wird. Allerdings können auch hier dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter dagegenstehen.
Seit 2015 können Mitarbeiter ihre Arbeitszeit auch durch die gesetzliche Familienpflegezeit reduzieren, wenn sie pflegebedürftige nahe Angehörige versorgen wollen. Dabei können die Mitarbeiter bis zu 24 Monate in Teilzeit arbeiten, wenn der Betrieb mehr als 25 Mitarbeiter beschäftigt. Die (durchschnittliche) wöchentliche Arbeitszeit darf dabei nicht weniger als 15 Wochenstunden betragen. Finanziert wird die Familienpflegezeit teilweise durch ein staatliches Darlehen, das dem Arbeitnehmer auf Antrag gewährt wird.
Wird die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate in Anspruch genommen, kann sie bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.