Viele Mitarbeiter befinden sich aufgrund geschlossener Betriebe immer noch in Kurzarbeit. Was müssen Arbeitgeber hier bei Urlaubsansprüchen ihrer Mitarbeiter beachten? Wir informieren Sie über die wichtigsten Fakten rund um Urlaub und Kurzarbeit.
Durch die Coronakrise befinden sich immer noch viele Beschäftigte in Kurzarbeit. Entweder arbeiten sie mit reduziertem Stundenumfang oder gar nicht. Bei der sog. Kurzarbeit „Null“ beträgt der Arbeitsausfall 100 Prozent. Aber welche Urlaubsansprüche gelten nun für diese Zeiten?
Keine Urlaubsansprüche bei Kurzarbeit Null
Für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer wegen Kurzarbeit Null durchgehend nicht gearbeitet haben, erwerben sie keine Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub daher anteilig kürzen, entschied das LAG Düsseldorf in einem Urteil vom 12. März 2021 (6 Sa 824/20).
Auch der EuGH vertritt diese Auffassung, wonach Arbeitgeber zu einer Urlaubskürzung bei vollständiger Kurzarbeit berechtigt sind, da Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch nur für Zeiträume tatsächlicher Arbeitsleistung erwerben.
Auch bei anteiliger Kurzarbeit darf der Urlaub zeitlich entsprechend der Arbeitszeit gekürzt werden, da Kurzarbeiter aufgrund des EuGH-Urteils mit "vorübergehend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern" gleichzusetzen sind.
Vorsorgliche Vertragsgestaltung zu Urlaubsansprüchen
Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Arbeitgeber in Vereinbarungen zur Kurzarbeit (Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag) die Urlaubsfrage klären und vorsorglich darauf hinweisen, dass im Falle einer 100-prozentigen Kurzarbeit der Urlaubsanspruch anteilig reduziert wird.
Urlaubsentgelt bei Kurzarbeit
Bei der Berechnung von Urlaubsentgelt (Gehaltsfortzahlung während des Urlaubs) gilt, dass sich das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn richtet. Hatte der Arbeitnehmer aufgrund der Kurzarbeit einen Verdienstausfall, darf sich dies nicht negativ auf die Berechnung des Urlaubsentgelts auswirken. Dies gilt für den gesetzlich garantierten Mindesturlaub von vier Wochen.
Urlaubsplanung 2021
Laut Arbeitsagentur muss im Jahr 2021 (im Gegensatz zum letzten Jahr) der Erholungsurlaub eingebracht werden, um Kurzarbeit zu vermeiden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Urlaubswünsche der Mitarbeiter dem nicht entgegenstehen.
Gibt es eine Urlaubsplanungsliste, muss der Jahresurlaub nicht vorher zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden. Der Urlaub kann dann zu den geplanten Zeiten genommen werden.
Existiert keine Urlaubsliste, muss gegen Ende des Urlaubjahres 2021 der Antritt von Urlaubsansprüchen zur Vermeidung von Kurzarbeit festgelegt werden, wenn der Urlaub nicht ins Jahr 2022 übertragen werden kann. Wird dieser Urlaub nicht genommen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.
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