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Welche Nebenbeschäftigung ist erlaubt?

Geschrieben von SP_Data Zukunft HR | 12.11.20 07:01

Diese Nebenjobs müssen Arbeitgeber dulden

Es kommt häufig vor, dass Mitarbeiter Nebentätigkeiten ausüben. Als Arbeitgeber haben Sie ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, ob diese Tätigkeit das Geschäftsfeld Ihres Unternehmens tangiert. Dürfen Sie als Arbeitgeber eine Nebenbeschäftigung aber grundsätzlich verbieten? Antworten finden Sie hier.

Muss eine Nebenbeschäftigung durch den Arbeitgeber genehmigt werden?

Pauschal lässt sich diese Frage zunächst einmal mit „nein“ beantworten. Der Hauptarbeitgeber muss die Nebentätigkeit seines Arbeitnehmers nicht genehmigen. Allerdings ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinem Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit davon zu unterrichten, wenn dies (tarif-)vertraglich festgehalten wurde. Gleiches gilt auch, wenn der Nebenjob die Interessen des Arbeitgebers tangiert. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Konkurrenzbereich tätig wird, es sozialversicherungsrechtliche Überschneidungen gibt oder die Hauptbeschäftigung aufgrund des Arbeitszeitgesetzes beeinträchtigt wird.

Was ist erlaubt?

Grundsätzlich gilt in Deutschland die garantierte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers, darum sind vertraglich vereinbarte Nebentätigkeitsverbote unzulässig. Vielmehr sind diese so zu verstehen, dass Nebentätigkeiten darunterfallen, die gegen die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verstoßen. Ist dies nicht der Fall, dürfen Arbeitgeber die Nebentätigkeit nicht verbieten. Macht ein Arbeitnehmer seinem eigenen Arbeitgeber in dessen Geschäftsbereich Konkurrenz, so greift das Wettbewerbsverbot. Das heißt, nicht die Art der Tätigkeit ist relevant, sondern die Wettbewerbssituation des Hauptarbeitgebers. Ist ein Arbeitnehmer hauptberuflich als Verkäufer im Einzelhandel tätig und jobbt in einem Supermarkt als Reinigungskraft, kann dies unter Umständen bedeuten, kann die zweite Tätigkeit in einem Konkurrenzverhältnis zum Hauptarbeitsplatz stehen und der Arbeitgeber kann diese Nebentätigkeit untersagen.

Arbeitszeitgesetz: Höchstgrenzen beachten

Der Arbeitgeber hat einen Anspruch darauf, dass der Nebenjob beschränkt wird, wenn beide Arbeitsverhältnisse die Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes überschreiten. So ist eine Ruhezeit von elf Stunden zwischen den täglichen Arbeitszeiten einzuhalten. Auch auf die zulässige Höchstarbeitszeit hat der Arbeitgeber zu achten. Diese beträgt in der Regel (unter Berücksichtigung des Samstags) wöchentlich 48 Stunden.

Urlaub dient dem Erholungszweck

Nach dem Bundesurlaubsgesetz sind Arbeitnehmer verpflichtet, keine Erwerbstätigkeit auszuführen, die dem Erholungszweck widersprechen. Das ist aber einzelfallabhängig: Gehen Arbeitnehmer nebenher einer körperlichen Tätigkeit an der frischen Luft nach, z. B. im Weinbau oder der Ernte, kann dies bei einer Bürotätigkeit im Hauptberuf einen Erholungsfaktor haben und damit zulässig sein.


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