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Was sich bei Minijobs und Midijobs ändert

Geschrieben von SP_Data Zukunft HR | 09.06.22 06:08

Neue Berechnungsformeln ab Oktober

Durch die kommenden Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro werden auch einige Regelungen für Minijobs und Midijobs geändert. Eventuell lohnt es sich für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen über einen Midijob nachzudenken. Hier erfahren Sie mehr.

Änderungen ab Oktober

Bislang durfte ein:e Minijobber:in bei einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr als 450 Euro pro Monat verdienen. Für Midijobber:innen galten Verdienstgrenzen zwischen 450,01 Euro bis maximal 1.300 Euro. Für den Minijob fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an (bis auf die Beiträge zur Rentenversicherung), der Midijob ist sozialversicherungspflichtig, doch die Beiträge sind gering.

Mit Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro ab Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr an der Verdienstgrenze, sondern an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen.

Neue Berechnungsformel für die Minijob-Verdienstgrenze

Die Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze wird künftig über eine Formel definiert. Der Mindestlohn wird mit 130 multipliziert, durch 3 geteilt und auf volle Euro aufgerundet. Ab Oktober 2022 steigt dadurch die Minijob-Verdienstgrenze auf 520 Euro an (12 Euro x 130 : 3).

Mit dieser Formel werden in der Sozialversicherung Wochenwerte in Monatswerte umgerechnet, weil circa 13 Wochen drei Monaten entsprechen. Der Wert 130 errechnet sich mit den zehn festgelegten Wochenstunden x 13 Wochen. Daran orientiert sich nun auch die Berechnungsformel für die Verdienstgrenze ab Oktober (Verdienstgrenze = Wochenwert 10 Stunden x 13 Wochen : 3 Monate).

Neue Berechnungsformel auch für Midijobs (Übergangsbereich)

Auch bei Midijobs werden die Verdienstgrenzen ab Oktober 2022 von 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Zusätzlich sollen sie noch stärker entlastet werden als bisher. Im Gegenzug werden Arbeitgeber:innen dafür stärker belastet.

Der Arbeitgeberbeitrag wird ab Oktober 2022 oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 520,01 Euro (aktuell noch 450,01 Euro) zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge (28 Prozent) angeglichen. Innerhalb des Übergangsbereichs wird der Satz dann gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Die Beitragsberechnung folgt damit sowohl für Arbeitnehmer:innen als auch für Arbeitgeber:innen neuen Regeln. Damit soll der Belastungssprung beim Übergang aus einer geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung geglättet werden. Für Minijobber:innen soll es dadurch finanziell attraktiver werden, ihre Arbeitszeit über die Minijob-Grenze hinaus zu erhöhen.

Bestandsschutz für bisherige Midijobber:innen

Wer bisher über 450 Euro verdiente und daher als Midijobber sozialversichert war, wird dies auch über den 30. September 2022 hinaus bleiben, wenn die Verdienstgrenze für Minijobs auf 520 Euro steigt. Dies gilt für diejenigen, die ab Oktober eigentlich als Minijobber eingestuft würden, weil sie nicht mehr als 520 Euro verdienen. Die Versicherungspflicht gilt bis zum 31. Dezember 2023. Ausnahme: Das durchschnittliche Arbeitsentgelt steigt über die Midijob-Grenze von 520 Euro oder der:die Arbeitnehmende beantragt eine Befreiung von der Versicherungspflicht.