Was gilt im Arbeitsrecht während der Corona-Krise?
Antworten auf relevante Fragen
Können weiterhin Dienstreisen stattfinden und wer zahlt im Quarantänefall den Lohn? Wie sollten Arbeitgeber die Belegschaft warnen, wenn ein Arbeitnehmer tatsächlich an Covid-19 erkrankt ist? Viele Unternehmen sind verunsichert, was rechtlich gilt.
Was gilt bei Arbeitsverweigerung & Dienstreisen?
Haben Arbeitgeber ausreichende Schutzvorkehrungen getroffen, dürfen gesunde Mitarbeiter nicht einfach aus Angst vor einer Ansteckung zu Hause bleiben. Sie sind grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Kommt ein Mitarbeiter seiner Arbeitspflicht nicht nach, kann ihn der Arbeitgeber abmahnen und muss auch kein Arbeitsentgelt bezahlen, da der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht hat.
Dieser Grundsatz gilt auch für Dienstreisen, sofern es für die jeweilige Region keine Reisewarnung gibt. Arbeitgeber sollten sich über Reisewarnungen stets auf dem Laufenden halten. Gibt es für das Zielgebiet eine Reisewarnung, sollte die Dienstreise unterbleiben, denn Arbeitgeber haben auch eine Fürsorgepflicht ihren Mitarbeitern gegenüber und sind dazu verpflichtet, die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen.
Was gilt bei Quarantäne und Krankheit?
Steht der Arbeitnehmer vorsorglich unter Quarantäne, ist er nicht arbeitsunfähig im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, daher erhält er auch keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Nach § 616 BGB (Vorübergehende Verhinderung durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden) hat er dennoch Anspruch auf Lohnfortzahlung, allerdings kann im Einzelfall die Anwendung dieser Vorschrift arbeits- oder tarifvertraglich ausgeschlossen sein.
Hinweis: Bei einem behördlich angeordneten Beschäftigungsverbot und Quarantänemaßnahmen erhalten Arbeitgeber die Lohnfortzahlung nach § 56 Infektionsschutzgesetz von der Gesundheitsbehörde auf Antrag erstattet. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.
Ist der Mitarbeiter selbst erkrankt und seit mindestens 4 Wochen ununterbrochen im Betrieb beschäftigt, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen nach § 3 EFZG. Danach haben gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld.
Hinweis: Arbeitnehmer mit leichten Atemwegserkrankungen können sich seit 9. März 2020 auch telefonisch für bis zu sieben Tage krankschreiben lassen.
Notwendige Kinderbetreuung & Lohnfortzahlung
Eine Kinderbetreuung zu finden, ist generell Sache der Eltern, dies gilt auch in Zeiten geschlossener Schulen und Kitas. Finden die Eltern nachweislich niemanden und kann auch der Partner nicht einspringen, können sie zunächst Urlaub beantragen, Überstunden abbauen oder sich unbezahlt freistellen lassen. Je nach Art der Arbeit kann eventuell auf Home Office umgestellt werden. Hier sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber versuchen, eine gemeinsame Lösung zu finden.
Gerade bei kleinen Kindern können sich Arbeitnehmer unter Umständen auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB berufen, wenn die Leistungserfüllung unzumutbar ist. Nach § 616 BGB hat der Arbeitnehmer eventuell Anspruch auf die Entgeltfortzahlung, wenn er nachweislich niemanden für die Kinderbetreuung findet und auch z. B. Home Office nicht möglich ist. Wie im obigen Fall sollten Arbeitgeber prüfen, ob diese Klausel arbeits- oder tarifvertraglich ausgeschlossen ist.
Ist dies der Fall, können Eltern in dieser Zeit einen Entschädigungsanspruch geltend machen, zudem wurde der Zugang zum Kinderzuschlag erleichtert. Dies gilt für Eltern, deren Kinder jünger als 12 Jahre oder behindert sind und deshalb Unterstützung brauchen. Die Regelung gilt allerdings nicht für Ferienzeiten, wenn die Einrichtung ohnehin geschlossen ist. Hier gilt eine Befristung bis Dezember 2020.
Hinweis: Die Auszahlung des Entschädigungsanspruchs übernimmt der Arbeitgeber, der bei der vom jeweiligen Bundesland bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Dabei kann er bei der Behörde auch einen Vorschuss beantragen.
Ist das Kind jünger als 12 Jahre und an Covid-19 erkrankt, müssen Arbeitgeber den Mitarbeiter von der Arbeit freistellen. Im Krankheitsfall des Kindes erhält der Mitarbeiter Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Im Fall von Quarantänemaßnahmen als direkte Kontaktperson, kann die Lohnfortzahlung nach § 56 Infektionsschutzgesetz erstattet werden.
Zulässige Fragen & Datenschutz
Viele Unternehmen sind unsicher, welche Fragen sie Mitarbeitern und Besuchern stellen dürfen und wie sie andere Mitarbeiter im Erkrankungsfall eines Kollegen informieren. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit rät, die namentliche Nennung eines betroffenen Mitarbeiters daher grundsätzlich zu vermeiden, um Stigmatisierungen zu vermeiden. Allerdings müssen direkte Kontaktpersonen gewarnt und meist auch von der Arbeit freigestellt werden. Allerdings sollten diese Warnungen nur abteilungs- bzw. teambezogen und vor allem ohne konkrete Namensnennung erfolgen.
Arbeitgeber dürfen allerdings nachfragen, ob bei Arbeitnehmern oder Besuchern eine Infektion festgestellt wurde, ob sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben und ob sie Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person hatten.