Verlängerung der Elternzeit
Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich?
Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg könnte Arbeitgebern zukünftig mehr Flexibilität beim Thema Elternzeit abverlangen. Demnach wären Arbeitnehmer, die die Elternzeit für das dritte Lebensjahr ihres Kindes verlängern wollen, nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig.
Drei Jahre zur freien Verfügung
Das Bundeselterngesetz (BEEG) regelt, unter welchen Rahmenbedingungen Elternzeit in Anspruch genommen werden kann. Grundsätzlich steht Arbeitnehmern, die Eltern werden, Elternzeit zu. Diese kann maximal drei Jahre betragen und frei zwischen Vater und Mutter aufgeteilt werden. Diese drei Jahre können inzwischen recht flexibel innerhalb der ersten acht Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Elternzeit muss jedoch vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden – innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes mit einer siebenwöchigen Frist.
Wann und wie lange ein Arbeitnehmer in den ersten zwei Jahren nach der Geburt Elternzeit nehmen möchte, muss er im Vorfeld festlegen. Nun stellt sich allerdings die Frage, ob eine nachträgliche Verlängerung der Elternzeit für das dritte Lebensjahr zustimmungspflichtig ist. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied in einem Fall zugunsten des Arbeitnehmers.
Der konkrete Fall
Ein Arbeitnehmer hatte zunächst für die ersten zwei Jahre Elternzeit beantragt und einige Wochen nach der Geburt einen weiteren Antrag mit Verlängerung um das dritte Jahr gestellt. Diesen lehnte sein Arbeitgeber mit Verweis auf die beschränkte Bindungsfrist ab. Die anschließende Klage des Arbeitnehmers vor Gericht hatte Erfolg: Das LAG Berlin-Brandenburg befand, dass aus dem Wortlaut des §16 BEEG nicht hervorgeht, dass nur die erstmalige Inanspruchnahme der Elternzeit zustimmungsfrei sei. Vielmehr wurde die Bindungsfrist vom Gesetzgeber beschränkt, um Eltern mehr Flexibilität zu ermöglichen. Wer demnach fristgerecht eine Verlängerung für das dritte Lebensjahr beantragt, ist nicht vom Wohlwollen des Arbeitgebers abhängig.
Da die Rechtsfrage allerdings bisher nicht vom BAG entschieden wurde, hat das LAG Berlin-Brandenburg die Revision zugelassen.
Mehr Flexibilität
Die Beschränkung der Bindungsfrist auf zwei Jahre soll Eltern ermöglichen, die verbleibende Elternzeit im Anschluss an die ersten zwei Lebensjahre ihres Kindes frei disponieren zu können. Lediglich die Anzeigefrist muss vom Antragsteller eingehalten werden.
Arbeitgeber büßen damit natürlich Planungssicherheit ein. Im genannten Fall hat der Vater seine Elternzeitverlängerung bereits ein paar Wochen nach der Geburt eingereicht. Grundsätzlich müssen Arbeitgeber aber zukünftig damit rechnen, dass ein Mitarbeiter sieben Wochen vor der vermeintlichen Rückkehr einen zweiten Elternzeit-Antrag stellen kann und ein weiteres Jahr ausfällt.