Urlaub in Corona-Zeiten
Diese Rechte haben Mitarbeiter
Die Urlaubsplanung vieler Mitarbeiter ist aufgrund der Corona-Krise noch ungewiss. Daher müssen Vorgesetzte und Personalabteilungen viele Fragen rund um Urlaubsansprüche, Betriebsurlaub oder Urlaubsstreichungen beantworten. Wir haben Antworten auf die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen zusammengestellt.
Darf der Chef schon genehmigten Urlaub zurücknehmen?
Nein, nur in absoluten Ausnahmefällen darf das Unternehmen einem Mitarbeiter einen bereits genehmigten Urlaub streichen. Diese Ausnahmefälle sind sehr eng gefasst. Ein Grund wäre, wenn z. B. aufgrund des Urlaubs der Fortbestand des Unternehmens gefährdet wäre.
Dürfen Mitarbeiter ihren Urlaub rückgängig machen?
Viele Arbeitnehmer buchen bereits am Jahresanfang ihre Urlaubsreisen und reichen entsprechend frühzeitig schon Urlaubswünsche ein. Hat der Arbeitgeber dem Urlaubswunsch bereits entsprochen, kann der Mitarbeiter den genehmigten Urlaub nicht eigenmächtig rückgängig machen. Der Mitarbeiter kann seine Reiseplanung nur in Abstimmung mit dem Arbeitgeber nach der Genehmigung nochmals ändern.
Müssen Mitarbeiter ihren Jahresurlaub verbraucht haben, bevor sie Kurzarbeitergeld beantragen können?
Während der Corona-Pandemie 2020 muss der Erholungsurlaub nicht verbraucht werden, bevor ein Mitarbeiter Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen kann. Dies gilt allerdings nicht, sollte es noch übertragbare Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr geben. Diese müssen grundsätzlich vorher verbraucht werden. Die Regelung gilt zunächst bis zum 31.12.2020.
Was gilt, wenn alle Mitarbeiter erst am Jahresende in Urlaub fahren wollen?
Viele Arbeitnehmer hoffen darauf, dass sie den ersehnten Auslandsurlaub vielleicht doch noch im 4. Quartal 2020 antreten können. Daher wollen viele Mitarbeiter ihren Jahresurlaub bis zum Jahresende aufsparen. Allerdings kann dies problematisch werden, wenn dann viele Mitarbeiter gleichzeitig verreisen möchten. Denn wenn der Betriebsablauf dadurch gefährdet wird, darf das Unternehmen diese Urlaubswünsche aus betrieblichen Gründen ablehnen.
Dürfen Mitarbeiter ihre Urlaubsansprüche ins Jahr 2021 übertragen?
Darauf sollten Mitarbeiter nicht spekulieren, denn grundsätzlich muss der Urlaub immer im aktuellen Kalenderjahr genommen werden. Nur wenn es eine spezielle Klausel im Arbeits- oder Tarifvertrag gibt, die die Übertragung bis zu einem bestimmten Stichtag regelt, z. B. bis zum 31.3. des Folgejahres, ist dies möglich. Gibt es keine solche Regelung, darf der Urlaubsanspruch nur bei dringenden betrieblichen Belangen ins nächste Kalenderjahr übertragen werden, z. B. wenn der Urlaub wegen eines Sonderauftrags nicht genommen werden kann oder wenn der Arbeitnehmer lange krank war und deshalb seinen Urlaub im laufenden Jahr nicht aufbrauchen konnte. Allerdings muss der übertragene Urlaub dann im 1. Quartal verbraucht werden.
Können sich Arbeitnehmer Urlaubstage auszahlen lassen?
Es ist nicht gestattet, dass Arbeitnehmer auf ihren Erholungsurlaub verzichten und sich dies stattdessen finanziell abgelten lassen. Nur wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, kann er sich nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaub auszahlen lassen.
Was gilt bei verordneten Betriebsferien?
Bei „dringenden betrieblichen Belangen“ sind Betriebsferien grundsätzlich erlaubt, wenn dies die Auftragslage oder die Arbeitsabläufe erfordern. Dies muss bestenfalls schon am Jahresanfang angekündigt werden. Allerdings dürfen nur drei Fünftel des Urlaubsanspruchs für Betriebsferien verplant werden. Über den restlichen Urlaubsanspruch darf der Mitarbeiter frei verfügen.
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