Nicht verpassen: U1 Umlage noch im Januar anpassen
Wahl des Erstattungssatzes bis 27. Januar 2020 möglich
Im Januar können Unternehmen den Erstattungssatz für die Umlage U1 anpassen. Bei vielen Krankenkassen können Unternehmen selbst wählen, in welchem Umfang sie sich Aufwendungen im Lohnfortzahlungsfall erstatten lassen. Dieser Erstattungssatz richtet sich nach dem gewählten Prämiensatz der jeweiligen Krankenkasse und kann bis zum 27. Januar 2020 geändert werden.
Kleine und mittlere Betriebe bis 30 Mitarbeiter trifft es besonders hart, wenn Arbeitnehmer wegen einer längeren Krankheit ausfallen, aber das Entgelt dennoch weiterbezahlt werden muss. Diese Betriebe können sich durch das U1 Umlageverfahren das gezahlte Entgelt zu einem bestimmten Prozentsatz von der jeweiligen Krankenkasse des Mitarbeiters erstatten lassen. Damit sollen kleinere Arbeitgeber finanziell entlastet werden.
Bieten Krankenkassen verschiedene U1 Umlagesätze an, können die Arbeitgeber einen geringeren oder höheren Erstattungssatz wählen. Die Erstattungssätze für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall liegen zwischen 40 und 80 Prozent. An diesen Erstattungssatz ist auch der vom Arbeitgeber zu zahlende Prämiensatz für die U1 Umlage gekoppelt.
Wahlrecht beim Umlagesatz U1
Unternehmen können den Erstattungssatz immer nur zu Beginn eines Kalenderjahres ändern, dieser gilt dann für das ganze Kalenderjahr. Sobald die Januar-Beiträge fällig werden, muss auch der Änderungsantrag bei den Krankenkassen eingegangen sein, in diesem Jahr bis zum 27. Januar 2020.
Übt der Arbeitgeber sein Wahlrecht nicht aus, gilt der allgemeine Umlagesatz, den die Krankenkassen individuell bestimmen.
Individuelle Krankheitszeiten berücksichtigen
Wählen Arbeitgeber den Erstattungssatz selbst, können sie bares Geld sparen, wenn sie die früheren individuellen Krankheitszeiten der Arbeitnehmer berücksichtigen. Zwar sind Vergangenheitswerte nicht unbedingt aussagekräftig für künftige Erkrankungen. Häufig helfen sie dennoch dabei, die wirtschaftlichste Variante zu finden.
Sind einzelne Arbeitnehmer selten oder nie krank und bei Krankenkasse A versichert, bietet es sich in diesen Fällen an, einen niedrigen Erstattungssatz zu wählen. Hier erhält der Arbeitgeber dann im Krankheitsfall zwar nur eine geringere Erstattung, zahlt im Gegenzug aber auch deutlich weniger Prämien.
Häufen sich dagegen Krankheitszeiten der Mitarbeiter bei einer Krankenkasse, bietet es sich hier an den allgemeinen oder sogar den erhöhten Erstattungssatz zu wählen. Im Krankheitsfall bekommt der Arbeitgeber dann auch eine höhere Erstattung der Lohnfortzahlungen.
Hinweis:
Der gewählte Erstattungssatz gilt immer für alle Arbeitnehmer, die bei der gleichen Krankenkasse versichert sind. Hat das Unternehmen im Vorjahr nicht den Standard-Erstattungssatz, sondern einen verminderten oder erhöhten Satz gewählt, wird dieser meist automatisch verlängert, wenn keine andere Entscheidung getroffen wird.