Kaum jemand wird bestreiten, dass das Jahresende noch mal deutlich das Konto belastet: Denn neben Weihnachtseinkäufen müssen teilweise noch Reisen gebucht oder Jahresmitgliedschaften bezahlt werden (für Vereine, Versicherungen, etc.). Und auch bei vielen Unternehmen machen sich höhere Kosten bemerkbar: Einige Unternehmen veranstalten für ihre Mitarbeiter eine Weihnachtsfeier, bieten ihnen kleine Geschenke oder zahlen Weihnachtsgeld. Gerade das Weihnachtsgeld sollte aber nicht nur als lästiger Kostenfaktor gesehen werden, sondern kann auch zu einem interessanten Instrument zur Mitarbeiterbindung werden. In bestimmten Fällen haben Mitarbeiter auch Anspruch auf das Weihnachtsgeld. Erfahren Sie hier die Details rund um das Thema Weihnachtsgeld.
Laut einer Umfrage der Personalberatung ManpowerGroup steht die Auszahlung von Weihnachtsgeld unangefochten auf Platz 1 der Weihnachtswunschliste von Arbeitnehmern. Rund 64 % der Befragten geben an, sich über Weihnachtsgeld besonders zu freuen. Die Folgeplätze belegen Urlaub zwischen den Jahren mit 40 % und eine Firmen-Weihnachtsfeier mit 30 % Zustimmung. Mit verschiedenen anderen Aufmerksamkeiten auf den Zwischenplätzen bilden am Ende der Weihnachtsbaum am Empfang (18 %) und der Adventskalender auf dem Schreibtisch (16 %) die Schlusslichter. Die klare Beliebtheit des Weihnachtsgelds macht deutlich, dass die Sonderzahlung sich am besten eignet, um die Mitarbeiterzufriedenheit in der Weihnachtszeit zu steigern. Daher kann das Weihnachtsgeld als gezieltes Mittel zur Mitarbeiterbindung eingesetzt werden.
In vielen Unternehmen wird bereits Weihnachtsgeld gezahlt: Laut einer Befragung von www.lohnspiegel.de, die vom WSI-Tarifarchiv der Hans-Böckler-Stiftung betreut wird, können sich in diesem Jahr 55 % der befragten Abreitnehmer über Weihnachtsgeld freuen. Es fallen allerdings Unterschiede bei der Verteilung auf die Geschlechter auf: Während 58 % der Männer eine Sonderzahlung erhalten, sind es bei den Frauen nur knapp die Hälfte (49 %). Zwischen den alten und neuen Bundesländern besteht ebenfalls eine Lücke zwischen 57 % in Westdeutschland und 43 % in Ostdeutschland.
Quelle: Statista
Außerdem macht es einen Unterschied, ob die Mitarbeiter Gewerkschaftsmitglieder sind oder nicht, denn 65 % der Gewerkschaftsmitglieder finden um Weihnachten einen Zusatz-Betrag auf ihrem Konto. Unter den Arbeitnehmern ohne Gewerkschaftsmitgliedschaft ist es genau die Hälfte. Doch die weitaus größte Differenz besteht zwischen Arbeitnehmern, die in einem Tarifvertrag beschäftigt sind und Arbeitnehmern ohne Tarifvertrag: In tarifgebunden Beschäftigungsverhältnissen kommen 74 % der Mitarbeiter in den Genuss von Weihnachtsgeld. Unter den Beschäftigten ohne Tarifvertrag sind es 30 % weniger, die die Zahlung erhalten (44 % der Befragten).
Für Arbeitnehmer mit großem Interesse am Weihnachtsgeld liegt folglich der Rückschluss nahe, sich vorrangig bei tarifgebundenen Unternehmen zu bewerben. Doch wie stellt sich auf der anderen Seite das Thema Weihnachtsgeld für den Arbeitgeber dar? Welche Besonderheiten sich in der Payroll ergeben, haben wir hier für Sie zusammengefasst. Doch wie sieht es mit den Ansprüchen der Mitarbeiter aus? Wann können sie die Zahlung des Weihnachtsgelds verlangen?
Können Mitarbeiter darauf bestehen, dass ihnen Weihnachtsgeld gezahlt wird? Diese Frage lässt sich nur in Abhängigkeit von der rechtlichen und vertraglichen Situation beantworten. In den meisten Fällen handelt es sich beim Weihnachtsgeld aus arbeitsrechtlicher Sicht um eine Sonderzahlung mit Entgeltcharakter, die in einem Monat (häufig November) zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt wird.
Damit der Mitarbeiter einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld hat, muss eine rechtliche Grundlage vorhanden sein. Das heißt, dass der Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung oder der individuelle Arbeitsvertrag eine Regelung zum Weihnachtsgeld enthalten muss, damit ein Anspruch geltend gemacht werden kann.
Darüber hinaus kann der Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch auf Weihnachtsgeld begründen. Denn sollte das Weihnachtsgeld an Mitarbeiter mit vergleichbaren Positionen und Aufgaben unterschiedlich hoch ausfallen, muss der Arbeitgeber eine sachliche Begründung für die Ungleichbehandlung vorlegen.
Ferner gibt es noch die Regelung der betrieblichen Übung. Diese Regelung greift bereits, wenn das Unternehmen in drei aufeinanderfolgenden Jahren Weihnachtsgeld gezahlt und dabei keine Erklärung zum Freiwilligkeitsvorbehalt mitgegeben hat. Damit die Regel der betrieblichen Übung nicht greift, händigen einige Unternehmen ihren Mitarbeitern eine Erklärung aus, dass die Zahlung einmalig und freiwillig sei und der Mitarbeiter keinen Anspruch auf sie erheben könne. Allerdings ist der Freiwilligkeitsvorbehalt auch mit Vorsicht zu genießen. Denn sollte ein Formulararbeitsvertrag detaillierte Angaben zur Höhe der Sonderzahlung enthalten, kann der Anspruch auf die Zahlung möglicherweise nicht abgewiesen werden, da ein Verstoß gegen das Transparenzgebot besteht.
Ist ein Unternehmen auch zur Zahlung von Weihnachtsgeld verpflichtet, wenn ein Mitarbeiter vor einem bestimmten Stichtag kündigt (z.B. während der Probezeit zum Jahresende)? Das kommt darauf an, wie die Bedingungen der Sonderzahlung genau geregelt sind. Viele Unternehmen haben eine bestimmte Stichtag-Regelung aufgesetzt: Wenn es vor einem bestimmten Stichtag (z.B. 1.2. des Folgejahres) zur Kündigung kommt, besteht kein (vollständiger) Anspruch auf die Auszahlung des Weihnachtsgeldes mehr.
Ist ferner ausdrücklich vertraglich geregelt, dass eine bereits überwiesene Sonderzahlung vom Arbeitnehmer (anteilig oder ganz) zurückzuzahlen ist, muss die Rückzahlung vertragsgemäß erfolgen. Die Stichtag-Regelung greift allerdings nur, wenn das Weihnachtsgeld für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wird. Ein anderer Grund der Sonderzahlung liegt beispielsweise bei Gratifikationen für Betriebstreue vor.
Wie sehen die Regelungen für den Mutterschutz aus? Kann das Weihnachtsgeld um die Zeit des Mutterschutzes (bzw. Beschäftigungsverbots) anteilig gekürzt werden? Gemäß einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 21.10.1999, RS C-333/97) würde eine solche Kürzung gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen und ist damit unzulässig.
Wenn sich die meisten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber am liebsten als Weihnachts-Aufmerksamkeit die Sonderzahlung wünschen, könnte man annehmen, dass sie es auf für einen bestimmten Zweck ausgeben wollen. Dies trifft aber laut einer Umfrage von Kantar Emnid im Auftrag von Fidelity International auf über ein Drittel der Befragten nicht zu. Denn 35 % der befragten Arbeitnehmer geben an, dass sie das Geld einfach auf ihrem Girokonto lassen. 47 % der Befragten geben sich hingegen konsumfreudig und haben vor, das Geld auszugeben. Für eine Geldanlage sprechen sich nur 8 % der Befragten aus. Über die Konsum-Begeisterung von fast der Hälfte der Umfrage-Teilnehmer können sich dann wiederum die Unternehmen freuen, die vom saisonalen Konjunktur-Hoch zu Weihnachten profitieren. Insofern kann sich das Investieren ins Weihnachtsgeld dann doch auf die eine oder andere Weise lohnen.