Streit um Arbeitszeugnisse lässt sich vermeiden
Tipps für die Zeugniserstellung
Arbeitszeugnisse bescheren den Gerichten viel Arbeit: Jährlich werden rund 30.000 Prozesse rund um die Erstellung von Arbeitszeugnissen vor Gericht ausgetragen. In aller Regel fühlen sich Arbeitnehmer zu schlecht beurteilt und feilschen in der gängigen Zeugnissprache um bessere Formulierungen. Aber auch das Gegenteil wurde jüngst vor Gericht verhandelt: Hier bekam ein Arbeitnehmer vor Gericht recht, der sich zu gut beurteilt fühlte. Denn durch die übertriebenen Formulierungen erkannten die Richter an, dass die Beurteilung damit ins Lächerliche gezogen wurde. Streitereien rund um Arbeitszeugnisse können Unternehmen jedoch vermeiden, wenn sie sich an die wichtigsten Beurteilungsgrundsätze bei der Zeugniserstellung halten.
- Einheitliches und vollständiges Zeugnis
Ein Arbeitnehmer darf nur ein Arbeitszeugnis erhalten, entweder ein einfaches oder ein qualifiziertes. Der Arbeitgeber darf auch nicht mehrere Zeugnisse gleicher Art erstellen, die sich z.B. nur nach Zeitabschnitten, Tätigkeiten, Leistungen und Verhalten unterscheiden.
Gab es in der Vergangenheit einzelne positive oder negative Vorfälle, dürfen sie im Zeugnis nicht erwähnt werden, da es hier um eine Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers geht. Deshalb ist auch die Vollständigkeit wichtig: Damit das Zeugnis wirklich aussagekräftig ist, müssen alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen, die für das Arbeitsverhältnis kennzeichnend waren, enthalten sein. Das Weglassen wesentlicher Dinge, also das so genannte „beredte Schweigen“ ist damit verboten. - Wohlwollende Beurteilung
Damit das berufliche Fortkommen des scheidenden Mitarbeiters nicht behindert wird, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wohlwollend beurteilen. Das heißt im Umkehrschluss aber nicht, dass nichts Negatives über den Beurteilten gesagt werden darf. Daher muss der Arbeitgeber seine Wortwahl sorgfältig abwägen. In der Praxis hat sich daraus die gängige Zeugnissprache mit ihren Standardfloskeln und feinen Abstufungen entwickelt. Der Arbeitgeber bestimmt die Wortwahl und die Reihenfolge im Zeugnis. Der Arbeitnehmer hat kein Anrecht auf bestimmte Formulierungen oder einen bestimmten Wortlaut. - Klare und eindeutige Formulierungen verwenden
Ein Zeugnis muss zwar wohlwollend formuliert sein, aber auch der Wahrheit entsprechen. Daher kann aus dem Mitarbeiter der Poststelle nun mal kein Manager werden. Die Tätigkeiten, die der Mitarbeiter in der Vergangenheit erledigt hat, sollten daher so präzise und genau wie möglich beschrieben werden. Es sollte selbstverständlich sein, dass bei der Tätigkeitsbeschreibung weder Tätigkeiten weggelassen noch hinzugefügt werden.
Gerade die Zeugniswahrheit kollidiert immer wieder mit dem Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung und der Arbeitgeber ist in der Pflicht, einen angemessenen Interessensausgleich zu finden. Subjektive Einstellungen haben daher im Zeugnis nichts zu suchen: Der Arbeitnehmer hat das Recht objektiv bewertet zu werden. - Angaben, die nichts im Zeugnis verloren haben
Angaben, die dem Arbeitnehmer künftig schaden oder sein Fortkommen behindern könnten, dürfen nicht im Arbeitszeugnis erwähnt werden, wie z.B. einzelne Abmahnungen, Alkoholkonsum, Gewerkschafts- oder Betriebsratszugehörigkeit. Aber auch Krankheiten, Schwangerschaften, oder Elternzeiten haben nichts im Arbeitszeugnis verloren. - Formale Dinge beachten
Auch die Form und der Aufbau eines Zeugnisses muss stimmen. Weicht es dabei vom üblichen Rahmen ab, liegt ein Formfehler vor und der Arbeitgeber muss es korrigieren. Das Arbeitszeugnis ist immer auch eine Visitenkarte des Unternehmens. Es sollte selbstverständlich ohne Rechtschreib- oder Grammatikfehler, Flecken und Durchstreichungen erstellt sein, das kann der Arbeitnehmer ansonsten– zu Recht – bemängeln. Unzulässig sind auch Fragezeichen, Ausrufezeichen, Gänsefüßchen, Unterstreichungen oder Fettungen. Dabei könnte es sich um einen Geheimcode handeln, den der Arbeitnehmer nicht dulden muss. Das Arbeitszeugnis muss auf Geschäftspapier ausgedruckt werden und darf nicht per E-Mail versendet werden. Zudem darf im Adressfeld des Briefbogens keine Adresse des Arbeitnehmers eingetragen werden. Wird es per Post verschickt, muss es mit Begleitschreiben versendet werden.