Sonderurlaub ist immer wieder ein Thema in Unternehmen: Hochzeit, Umzug oder ein Todesfall in der Familie – das sind die häufigsten Ereignisse, bei denen Arbeitnehmer Sonderurlaub beantragen. Wann müssen Arbeitgeber diesen tatsächlich gewähren?
Urlaub ist nach dem Bundesurlaubsgesetz durch den Erholungszweck geprägt. Es gibt aber auch andere Gründe, wie die persönliche Verhinderung, weshalb ein Mitarbeiter von der Arbeit freigestellt werden kann. Hierfür wird oft der Sammelbegriff Sonderurlaub genutzt. Die Ursachen für die persönliche Verhinderung und damit verbunden die Beantragung von Sonderurlaub können unterschiedlicher Natur sein und werden in den folgenden Fallbeispielen näher beleuchtet.
Hinweis: Wichtig in diesem Zusammenhang ist § 616 BGB. Dieser besagt, dass der Arbeitnehmer dann eine Lohnfortzahlung erhält, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus einem in seiner Person liegenden Grund unverschuldet ausfällt. Der Paragraf regelt keine Einzelheiten, durch die Rechtsprechung des BAG haben sich aber einzelne Fälle herauskristallisiert.
In folgenden Fällen haben Arbeitnehmer laut Rechtsprechung Anspruch auf Sonderurlaub:
Auch hier greift § 616 BGB und der Mitarbeiter kann unter Fortzahlung des Gehalts freigestellt werden. Welche Familienangehörigen diese Regelung umfasst, ist nicht klar festgelegt, grundsätzlich aber: Ehepartner und Lebenspartner, Eltern und Geschwister sowie die eigenen Kinder (auf diese wird im Folgenden gesondert eingegangen). Der Arbeitgeber kann im konkreten Fall prüfen, ob es die Erkrankung des Familienangehörigen dem Arbeitnehmer unmöglich macht, seiner Arbeit nachzukommen. Steht eine geeignete Pflegeperson zur Verfügung, die statt des Arbeitnehmers die Betreuung übernehmen kann, muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nicht mit Anspruch auf den Arbeitslohn freistellen.
Bei der Erkrankung eines Kindes greift § 45 SGB V. Ist das Kind unter zwölf Jahre alt gilt die Erkrankung des Kindes als ein Freistellungrund für beide Elternteile (es sei denn, nur ein Elternteil arbeitet). Welcher Elternteil die Pflege übernimmt, entscheiden die Eltern selbst. Laut § 45 SGB V haben Eltern einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber dem Sozialversicherungsträger sowie auf die unbezahlte Freistellung für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld. Mit Beendigung des zwölften Lebensjahres des Kindes wird der Freistellungsanspruch der Eltern so behandelt wie bei anderen Familienangehörigen.