Nach über einem Jahr Pandemie und Kontaktbeschränkungen sehnen sich viele Menschen nach Strand, Sonne und Meer. Doch was gilt nach der Rückkehr aus dem Urlaub, wenn das Urlaubsdomizil gleichzeitig Corona-Hotspot ist?
Was gilt für Urlaubsrückkehrer?
Wer im Ausland Urlaub macht, sollte sich schon vorab Gedanken um die rechtzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz machen. Denn seit Anfang August gelten für Urlaubsheimkehrer neue Rückreisebestimmungen nach Deutschland und Quarantäneregelungen nach dem Urlaub in Corona-Hotspots.
Gemäß der neuen bundesweit gültigen Corona-Einreiseverordnung müssen Reiserückkehrer bereits bei der Einreise nach Deutschland entweder einen aktuellen Corona-Test, den Nachweis einer vollständigen Impfung oder einen Genesenen-Nachweis vorlegen (3G-Regelung). Ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren. Diese neuen Bestimmungen gelten für die Rückreise aus allen Ländern, egal ob das Reiseland zu den Corona-Risikogebieten zählt und ob die Reise mit Bus, Bahn, Flugzeug oder Auto durchgeführt wurde.
Welche Quarantäneregeln gelten für Reiserückkehrer?
Gemäß der neuen Einreiseverordnung wird nun zwischen Hochrisikogebieten und Virusvariantengebieten unterschieden. Wer von dort zurückreist, muss unabhängig vom Impfstatus und Alter vorab eine digitale Einreiseanmeldung ausfüllen. Je nach Personengruppe (Geimpft/Genesen, Ungeimpft, Kinder unter 12 Jahren) gelten unterschiedliche Quarantäneregelungen bei der Rückkehr:
Lohnfortzahlung
Wer gemäß den aktuellen Bestimmungen nach der Rückkehr in Quarantäne muss und nicht im Homeoffice arbeiten kann, sollte die notwendigen Tage dafür vor der Rückkehr an den Arbeitsplatz einplanen und die notwendigen Nachweise rechtzeitig übermitteln. Ansonsten hat er für diese Tage keinen Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 616 BGB. Da es für nicht notwendige touristische Reisen in Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiete derzeit eine Reisewarnung gibt, handeln Arbeitnehmer daher im Fall einer Quarantäne schuldhaft im Sinne der Entgeltfortzahlungsbestimmungen. In diesem Fall kann auch keine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Anspruch genommen werden.
Nur wenn der Urlaubsort während der Reise zum Hochrisikogebiet erklärt wird, handelt der Arbeitnehmer nicht schuldhaft und hätte einen Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB bzw. einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 5 IfSG.