Neue Rahmenbedingungen für Aus- und Weiterbildung ab 2020

Einführung einer Mindestvergütung für Azubis und mehr Teilzeitausbildungen

Am 1. Januar 2020 tritt die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in Kraft, mit der die duale Berufsausbildung und Fortbildung in Deutschland attraktiver gestaltet werden soll. Künftig müssen Unternehmen ihren Azubis eine Mindestausbildungsvergütung bezahlen, zudem sollen Ausbildungsmöglichkeiten in Teilzeit ausgebaut werden. Im Nachfolgenden erfahren Sie mehr über die kommenden Änderungen. 

AdobeStock_144893798 Novelle des Berufsbildungsgesetzes ab 2020

 

Mindestvergütung für Auszubildende 

Für alle, die ihre Ausbildung 2020 beginnen, gilt in Unternehmen ohne Tarifbindung eine Mindestvergütung von 515 Euro, die sich im Lauf der Ausbildung erhöht. Die Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr steigt jährlich und wird nach einer vierjährigen Einführungsphase ebenfalls jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.

 

Start der Ausbildung

2020

2021

2022

2023

Mindestvergütung im ersten Lehrjahr

515 Euro

550 Euro

585 Euro

620 Euro

 

Bei tarifgebundenen Unternehmen hat die Tarifbindung aber Vorrang vor der Mindestvergütung.

 

Stärkung von beruflichen Fortbildungen 

Abschlüsse von beruflichen Weiterbildungen bekommen künftig neue Bezeichnungen. In der höher qualifizierenden Berufsausbildung gibt es künftig die folgenden Abschlüsse:

 

  • Geprüfte/r Berufsspezialist/in
  • Bachelor Professional
  • Master Professional

 

Berufliche Fortbildungen sollen damit im Vergleich zu einem Studium gestärkt werden. Die neuen Bezeichnungen sollen international verständlicher sein und nationale sowie internationale Karriere- und Mobilitätschancen fördern.

Für den Meisterabschluss gilt folgende Besonderheit: Die Abschlussbezeichnung „Bachelor Professional“ kann zusätzlich zum Meistertitel geführt werden. Der Meistertitel kann nach wie vor nur mit dem Ablegen einer Meisterprüfung erlangt werden.

 

Berufsausbildung und Teilzeit 

Bisher ist es nur in Ausnahmefällen möglich, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren. So z. B. für besonders leistungsstarke Auszubildende, die alleinerziehend sind oder Angehörige pflegen. Das soll sich mit der Novellierung des BBiG ändern. Zukünftig kann die Ausbildungsdauer im Einvernehmen mit dem Betrieb verlängert werden, damit mehr Auszubildende von einer Teilzeitausbildung profitieren können. Dies schafft neue Möglichkeiten für lernbeeinträchtigte Menschen, Menschen mit Behinderung sowie Arbeitnehmer, die ihre Erwerbstätigkeit mit einer Ausbildung verbinden möchten.

 

Mehr Flexibilität und Abbau von Bürokratie  

Das Prüfungswesen soll bei der beruflichen Bildung mit Inkrafttreten der Novellierung flexibler gestaltet werden. Nachgebessert wird auch bei aufeinander aufbauenden Berufsausbildungen: Die Anrechnung der Ausbildungsdauer wird vereinfacht und Prüfungsleistungen sowie einschlägige Abschlüsse werden stärker berücksichtigt, um Doppelungen von Prüfungen zu vermeiden.

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