14.11.2018

Neuregelungen bei der Entgeltabrechnung

Darauf müssen Sie zum Jahreswechsel achten

Alle Jahre wieder gibt es am Jahresanfang Anpassungen bei Lohnsteuer und Sozialversicherung. Auch 2019 müssen Sie sich auf Änderungen einstellen. Wir haben alles rund um Versicherung, Bemessungsgrenzen, Bezugsgrößen und Mindestlohn für Sie zusammengefasst. Die wichtigsten Themen im Überblick:

 

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Krankenversicherung

Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wird ab 1.1.2019 wieder paritätisch von Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert. Aktuell wird dieser vollständig vom Arbeitnehmer getragen. Die Zusatzbeiträge werden von den Krankenkassen festgelegt, den durchschnittlichen Zusatzbeitrag legt das Bundesministerium für Gesundheit jedes Jahr im November für das Folgejahr fest. Krankenkassen, deren Zusatzbeitrag den Durchschnitt übersteigt, müssen ihre Mitglieder ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie in eine günstigere Versicherung wechseln können.

Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen steigen

Zum 1.1.2019 steigen alle Beitragsbemessungsgrenzen. Dazu gehören:

  • die einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in Kranken- und Pflegeversicherung
  • und die Beitragsbemessungsgrenze in Ost und West für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Die voraussichtlichen Rechengrößen für die alten und neuen Bundesländer finden Sie hier.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen steigen zum neuen Jahr ebenfalls. 2019 betragen sie jährlich: 

  • 60.750,00 € in den alten und neuen Bundesländern.

Mindestlohn und kurzfristige Beschäftigung

Ab dem 1.1.2019 steigt der Mindestlohn von 8,84 € pro Stunde auf 9,19 €. Für 2020 ist bereits ein weiterer Anstieg auf 9,35 € pro Arbeitsstunde geplant.

Die Grenze für kurzfristig Beschäftigte bleibt. 2015 wurde die Grenze für kurzfristige Beschäftigung von 50 Arbeitstagen/ zwei Monate auf 70 Tage/ 3 Monate angehoben. Diese Änderung war zunächst bis 31.12.2018 begrenzt und ab 2019 sollten wieder die ursprünglichen Werte gelten. Die Pläne wurden im August verworfen: Die Grenze von 70 Tagen oder 3 Monaten gilt damit dauerhaft. Mitarbeiter, die in einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis arbeiten, bleiben sozialversicherungsfrei.

Lohnsteuer

Im Rahmen des Familienentlastungsgesetzes sind einige Steuererleichterungen geplant. So sind für 2019 und 2020 Anhebungen der Grundfreibeträge und Kinderfreibeträge vorgesehen. Der Kinderfreibetrag soll 2019 auf 4.980 € steigen, der Grundfreibetrag für gemeinsam Veranlagte auf 18.336 €.

Arbeitgeber müssen außerdem die neuen Sachbezugswerte für Unterkünfte und Verpflegung anwenden. Auch diese steigen 2019: auf 251 € für Verpflegung und 231 € für Unterkunft und Miete (Monatswerte).

Betriebliche Altersvorsorge

Die neue gesetzliche Handhabung für betriebliche Altersvorsorge wurde bereits ab 01.01.2018 verändert. Der neu geschaffene § 100 EStG schuf damit einen Anreiz für Arbeitgeber, Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge zu zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen erhält der Arbeitgeber Erstattungen.

In der Praxis stellten sich viele Fragen.

  • Inwieweit ist der Vertrag meines Arbeitnehmers zu berücksichtigen?
  • Wann müssen Korrekturen erfolgen?
  • Wie unterstützt mich meine Software?

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