Durch die kommenden Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns, überschreiten viele Minijobber die 450-Euro-Grenze, wenn sie ihre Arbeitsstunden nicht reduzieren. Doch lohnt es sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer da nicht, über einen Midijob nachzudenken? Das erfahren Sie hier.
Definition: Minijob und Midijob
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, bei der das Arbeitsentgelt die 450-Euro-Grenze im Monat nicht überschreiten darf. Verdient ein Mitarbeiter über 450 Euro, aber nicht mehr als 1.300 Euro, liegt ein Midijob vor. Für den Minijob fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an (bis auf die Beiträge zur Rentenversicherung), der Midijob ist sozialversicherungspflichtig, doch die Beiträge sind gering.
Beitragskosten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Vergleich
Beschäftigen Arbeitgeber Minijobber, müssen sie für diese Mitarbeiter 13 Prozent Pauschalbeitrag zur Kranken- und 15 Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlen. Lassen sich Arbeitnehmer nicht von der Rentenversicherung befreien, fallen insgesamt also 28 Prozent an, die allein der Arbeitgeber tragen muss.
Beim Midijob tragen Arbeitnehmer nur die Hälfte des Gesamtversicherungsbeitrags, woraus sich eine Beitragsbelastung von weniger als 20 Prozent ergibt. Die Gesamtversicherungsbeiträge belaufen sich auf: 14,6 Prozent Krankenversicherung (+ Zusatzbeitrag von etwa 1,1 Prozent), 18,6 Prozent Rentenversicherung, 2,4 Prozent Arbeitslosenversicherung und 3,05 Prozent Pflegeversicherung. Davon zahlen Arbeitgeber jeweils die Hälfte.
Für Arbeitnehmer, die als Midijobber beschäftigt sind, berechnen sich die Beiträge nach einer bestimmten Formel, die günstige Beiträge bei vollem Sozialversicherungsschutz garantiert.
Steuerpflicht bei Mini- und Midijobs im Vergleich
Mini- und Midijobs sind steuerpflichtig. Bei Minijobs führen Arbeitgeber einen einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 Prozent an die Minijob-Zentrale ab. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer von 20 Prozent ist ebenfalls möglich, wenn der Minijobber bei der Krankenkasse und nicht bei der Minijob-Zentrale gemeldet ist. Solch ein Fall liegt vor, wenn mehrere Arbeitsverhältnisse bestehen und die 450-Euro-Grenze überschritten wird. Auch eine individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse des Mitarbeiters ist möglich.
Midijobs werden nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen besteuert. Bei den Steuerklassen I -IV ergibt sich aufgrund der Steuerprogression ein Steuerabzug erst ab 1.000 Euro monatlich, in den Lohnsteuerklassen V und VI fallen Steuern bereits bei einem Arbeitsentgelt von 450,01 Euro an.
Wann lohnt ein Wechsel von Minijob zu Midijob?
Benötigen Arbeitgeber ihren Minijobber aufgrund der Arbeitsbelastung für die gleiche Anzahl an Stunden, macht es Sinn über einen Wechsel in einen Midijob nachzudenken, statt die Stunden aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns zu kürzen und eventuell einen zweiten Minijobber einzustellen. Arbeitgeber profitieren von den im Verhältnis zum Minijob günstigeren Abgaben und auch Arbeitnehmer werden je nach Steuerklasse nicht übermäßig belastet.