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Mindestlohn steigt trotz Corona-Pandemie

Geschrieben von SP_Data Zukunft HR | 09.12.20 10:34

Stufenweise Erhöhung bis 2022 beschlossen 

Seit 2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn. Dieser wird seit 2018 jährlich stufenweise angehoben. Im Oktober dieses Jahres hat das Bundeskabinett im Coronajahr eine moderate 4-stufige Erhöhung bis Juli 2022 beschlossen. Hier erfahren Sie mehr!

 

Mindestlohnerhöhung trotz Corona-Pandemie

Die Mindestlohnkommission legt alle zwei Jahre fest, ob und wenn ja, welche Änderungen notwendig sind. Zur Festlegung des Mindestlohns richtet sich die Mindestlohnkommission nach den Tarifentwicklungen der jüngeren Vergangenheit und kalkuliert aktuelle Wirtschaftsprognosen sowie die gegenwärtige Wirtschafts- und Wettbewerbssituation mit ein.

Allerdings war die Erhöhung in diesem Jahr aufgrund der Corona-Krise nicht unstrittig. Zahlreiche Arbeitgeber wollten den Mindestlohn aufgrund der Corona-Krise einfrieren und warnten aufgrund finanzieller Belastungen durch den Lockdown vor großen Erhöhungen, während die Gewerkschaften eine spürbare Anhebung forderten.

Die Mindestlohnkommission hat versucht ihre Entscheidung abzuwägen. Sie wollte einerseits einen angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmer erreichen, aber auch deren Beschäftigung nicht gefährden und gleichzeitig faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen ermöglichen. Daher hat sich die Mindestlohnkommission an der Tarifentwicklung orientiert. Mit der stufenweisen Anhebung hat sie gleichzeitig versucht, die wirtschaftlichen Unsicherheiten der Corona-Pandemie und die finanziellen Schwierigkeiten der Arbeitgeber zu berücksichtigen.

 

Stufenweise Anstieg des Mindestlohns bis 2022

Mit 8,50 Euro wurde der Mindestlohn 2015 ins Leben gerufen und ist bis 2020 auf 9,35 Euro gestiegen. Bis 2022 sind nun in vier Stufen weitere Erhöhungen beschlossen:

zum 1. Januar 2021

9,50 Euro

zum 1. Juli 2021

9,60 Euro

zum 1. Januar 2022

9,82 Euro

zum 1. Juli 2022

10,45 Euro

 

Mindestlohngesetz: Wer fällt darunter?

Unter das Mindestlohngesetz (MiLoG) fallen alle volljährigen Arbeitnehmer, außer:

  • Azubis
  • Jugendliche in der Einstiegsqualifizierung zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung
  • Pflichtpraktikanten oder Praktikanten, die für maximal drei Monate gebunden werden
  • Langzeitarbeitslose innerhalb des ersten halben Jahres nach Arbeitsaufnahme
  • ehrenamtlich Tätige

 

Verstoß gegen das Mindestlohngesetz

Die Zahlung des Mindestlohns ist für Arbeitgeber verpflichtet, es sei denn, es handelt sich bei den Arbeitnehmern um Personen, die nicht unter das Mindestlohngesetz fallen. Grundsätzlich ist es immer möglich, Arbeitnehmern einen höheren Lohn zu zahlen, unter den Mindestlohn darf er aber nicht fallen. Mitarbeiter können auf den Mindestlohn bestehen und haben auch die Möglichkeit, ihn rückwirkend einzuklagen, wenn sie aus dem Unternehmen ausscheiden. Dann drohen Arbeitgebern Nachzahlungen und Nachforderungen bei den Sozialversicherungsträgern – mit Ausnahme der Lohnsteuer: Auf diese fallen keine Nachzahlungen an, da sie nur auf den tatsächlichen Lohn erhoben werden.


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