18.05.2022

Mindestlohn steigt in mehreren Stufen

12 Euro ab Oktober 2022

Seit 2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn, der jährlich den Tarifentwicklungen angepasst wird. In diesem Jahr wurden mehrere Erhöhungen beschlossen. Ab Oktober beträgt der Mindestlohn voraussichtlich 12 Euro. Hier erfahren Sie mehr!

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Mindestlohnerhöhung 2022 in mehreren Schritten

Die Mindestlohnkommission legt alle zwei Jahre fest, ob und wenn ja, welche Änderungen notwendig sind. Zur Festlegung des Mindestlohns richtet sich die Mindestlohnkommission nach den Tarifentwicklungen der jüngeren Vergangenheit und kalkuliert aktuelle Wirtschaftsprognosen sowie die gegenwärtige Wirtschafts- und Wettbewerbssituation mit ein. Sie versucht einerseits einen angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmer:innen zu erreichen, aber auch deren Beschäftigung nicht zu gefährden und gleichzeitig faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen. Daher orientiert sich die Mindestlohnkommission an der Tarifentwicklung.

Durch eine stufenweise Anhebung in diesem Jahr versucht sie gleichzeitig, die wirtschaftlichen Unsicherheiten der Corona-Pandemie und die finanziellen Schwierigkeiten der Arbeitgeber:innen zu berücksichtigen.

Stufenweise Anstieg des Mindestlohns bis 2022

Neben der von der Mindestlohnkommission schon beschlossenen Erhöhung zum 1. Januar und zum 1. Juli 2022 gibt es zusätzlich eine weitere einmalige Erhöhung. SPD und Grüne hatten vor der Bundestagswahl versprochen, dass der Mindestlohn auf 12 Euro angehoben wird. Dieses Versprechen wird nun eingelöst. Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Mindestlohnerhöhung beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Mindestlohn zum 1. Oktober dieses Jahres auf 12 Euro angehoben wird. Die stufenweisen Erhöhungen für 2022 lauten demnach:

 

zum 1. Januar 2022

9,82 Euro

zum 1. Juli 2022

10,45 Euro

Zum 1. Oktober 2022

12 Euro

 

Mindestlohngesetz: Wer fällt darunter?

Unter das Mindestlohngesetz (MiLoG) fallen alle volljährigen Arbeitnehmer:innen, außer:

  • Azubis,
  • Jugendliche in der Einstiegsqualifizierung zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung,
  • Pflichtpraktikant:innen oder Praktikant:innen, die für maximal drei Monate gebunden werden,
  • Langzeitarbeitslose innerhalb des ersten halben Jahres nach Arbeitsaufnahme sowie
  • ehrenamtlich Tätige.

Ausnahmen vom Mindestlohn häufig bei Praktikantenvergütung

Für die „Generation Praktikum“ macht sich der Mindestlohn nur bedingt bezahlt. Denn je nach Art des Praktikums gibt es Ausnahmen vom Mindestlohn: Der Mindestlohn ist kein Muss bei

  • Pflichtpraktika (schulrechtlich verpflichtend oder studienbegleitend),
  • Orientierungspraktika und
  • Praktika zur sogenannten Einstiegsqualifizierung (gemäß § 54a des SGB III bzw. §§ 68-70 BBiG).

Abhängig vom Typ des Praktikums muss aber auch die maximale Dauer von drei Monaten berücksichtigt werden. Die Unterscheidung der diversen Arten von Praktikant:innen fällt sicherlich nicht jedem oder jeder Arbeitgeber:in sofort leicht. Nichtsdestotrotz müssen die Vorgaben berücksichtigt und zum Teil auch Dokumentationen vorgelegt werden.

Bei Praktika von Flüchtlingen, die sie absolvieren müssen, damit ihre Qualifikation in Deutschland anerkannt wird, hängt es häufig vom Einzelfall ab, ob Mindestlohn bezahlt wird. Das ist meist nicht der Fall, wenn die Praktikumsdauer nur drei Monate beträgt.

Verstoß gegen das Mindestlohngesetz

Die Zahlung des Mindestlohns ist für Arbeitgeber:innen verpflichtet, es sei denn, es handelt sich bei den Arbeitnehmer:innen um Personen, die nicht unter das Mindestlohngesetz fallen. Grundsätzlich ist es immer möglich, Arbeitnehmer:innen einen höheren Lohn zu zahlen, unter den Mindestlohn darf er aber nicht fallen. Mitarbeiter:innen können auf den Mindestlohn bestehen und haben auch die Möglichkeit, ihn rückwirkend einzuklagen, wenn sie aus dem Unternehmen ausscheiden. Dann drohen Arbeitgeber:innen Nachzahlungen und Nachforderungen bei den Sozialversicherungsträgern – mit Ausnahme der Lohnsteuer: Auf diese fallen keine Nachzahlungen an, da sie nur auf den tatsächlichen Lohn erhoben werden.

Mindestlohnerhöhung bedeutet nicht gleich Entlassungen

Sobald das Wort Mindestlohn oder gar Mindestlohn-Erhöhung fällt, regt sich häufig die Sorge um größere Entlassungswellen. Doch auch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) sieht die Anhebungen der Lohnuntergrenze als „moderate Erhöhung“ und erwartet keine größeren nachteiligen Effekte auf den Arbeitsmarkt. Bereits in der Vergangenheit kam das IAB in Untersuchungen zur Einführung des Mindestlohns zum Schluss, dass Unternehmen auf den Mindestlohn eher selten mit Entlassungen, sondern häufiger mit Zurückhaltung bei Neubeschäftigungen und mit verringerter Arbeitszeit reagierten.

Die Arbeitgeberseite kritisierte das Eingreifen der Bundesregierung in die Arbeit der Mindestlohnkommission, da diese eigentlich in einem paritätisch besetzten Gremium dafür zuständig ist, diese Erhöhungen zu beschließen.

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