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Kann das Urlaubsgeld den Mindestlohn „drücken“?

Geschrieben von SP_Data Zukunft HR | 08.07.17 10:32

Mindestlohn rechtssicher berechnen – auch mit Sonderzahlungen

Seit 2015 gibt es in Deutschland den Mindestlohn. Von den einen lang ersehnt, von den anderen verwünscht – der Mindestlohn sorgt immer wieder für Diskussionsstoff und führt aber auch einige rechtlich relevanten Fragen nach sich. Beispielsweise stellt sich die Frage, welche Gehälter in die Berechnung des Mindestlohns einfließen. Werden in einem Unternehmen neben den regulären zwölf Monatsgehältern noch zusätzliche Sonderzahlungen geleistet? Zur Frage, ob diese Zahlungen bei der Berechnung des Stundenlohns miteinkalkuliert werden dürfen, gibt es eine konkrete Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Mit welchen Zahlung muss man auf 8,84 € pro Stunde kommen?

Der Mindestlohn beträgt bekanntermaßen 8,84 € pro Stunde. Doch häufig wird in Unternehmen ein festes Bruttoentgelt pro Monat bzw. im Jahr vereinbart. Rechnet man diesen Gesamtbetrag auf die einzelnen Stunden runter, muss unterm Strich mindestens die Zahl 8,84 € stehen. Doch aus welchen Bestandteilen setzt sich der Ausgangsbetrag zusammen? Zählen nur die zwölf regulären Gehälter oder kann der Arbeitgeber auch Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld hinzunehmen?

Über diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht in einer konkreten Klage entschieden (BAG, Urteil vom 25. Mai 2016, Az. 5 AZR 135/16). Danach dürfen Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn sie die regulär geleistete Arbeit vergüten. Denn dann handelt es sich bei den Sonderzahlungen um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeit und sie erfüllen infolgedessen den Mindestlohnanspruch. Dies bedeutet: Die Gesamtsumme von zwölf Monatsgehältern und Sonderzahlungen muss auf Stundenbasis gerechnet mindestens bei 8,84 € liegen.

Anders sieht es hingegen bei Nachtzuschlägen aus. Die Nachtzuschläge müssen noch zusätzlich zum Mindestlohn ausbezahlt werden. Denn sie beruhen auf einer konkreten gesetzlichen Zweckbestimmung und dienen nicht als reine Entlohnung für die regulär geleistete Arbeit. Vielmehr honorieren sie eine besondere Leistung oder Belastung und sin damit von der Anrechnung auf den Mindestlohn ausgeschlossen.