Teilen ist mittlerweile in der Gesellschaft akzeptiert, nur beim Arbeitsplatz sind viele Arbeitgeber noch etwas zögerlich. Aber die geteilte Arbeit ist im Kommen und hat viele Vorteile. Wir haben die wichtigsten Informationen rund um Jobsharing für Sie zusammengefasst und zeigen welche Rahmenbedingungen dafür nötig sind.
Für die bislang umfassendste Studie zu diesem Thema wurden Jobsharer in 10 großen Unternehmen befragt, u. a. bei Bosch, Baiersdorf und bei der Daimler AG. Sie bewerteten ihre Arbeitssituation grundsätzlich sehr positiv und 95 % der Befragten bezeichnen die Atmosphäre und Abstimmung in den Tandems als gut und berichten von einer hohen Akzeptanz und Unterstützung durch Vorgesetzte, Mitarbeiter und Kollegen. Kritischer gesehen werden dagegen die Auswirkungen von Jobsharing auf die eigenen Karrierechancen: 36 % der befragten Frauen und 56 % der Männer sahen durch das Jobsharing mögliche Nachteile für ihre Karriere.
Die Studie zieht eine durchweg positive Bilanz und listet zahlreiche strategische Vorteile für Unternehmen auf. Dazu gehören eine größere Innovationsstärke, bessere Entscheidungen, das Aufbrechen von Silos und Hierarchien, systematisches Wissensmanagement, eine bessere Nachfolgeplanung sowie eine bessere Abdeckung sehr komplexer Stellen. Jobsharing führt der Studie nach zu zufriedenen Mitarbeitern und kollaborativer Arbeit.
Die Jobsharer, die für die Studie befragt wurden, hatten sich ausnahmslos über persönliche Beziehungen oder gezielte Live-Netzwerkformate gefunden.
Jobsharing ist ein flexibles Arbeitszeitmodell, bei dem sich zwei oder mehr Arbeitnehmer mindestens eine Vollzeitstelle teilen. Die Jobsharer haben untereinander keine Rechtsbeziehung, sie arbeiten jedoch als Team sehr eng zusammen und legen ihre Arbeitszeiten und Aufgaben eigenverantwortlich in einem Arbeitsplan untereinander fest. Genau dieser Punkt unterscheidet ein Jobsharing-Arbeitsverhältnis von normalen Teilzeitarbeitsverhältnissen, da der Arbeitgeber hier auf einen Teil seines Direktionsrechts verzichtet.
Der Arbeitgeber sollte das Jobsharing im Arbeitsvertrag genau regeln und dort auch festlegen, dass er sich das Direktionsrecht vorbehält. Zudem kann er z. B. den zeitlichen Wechsel beschränken und bestimmen, bis wann ihm der vereinbarte Arbeitszeitplan vorliegen soll. Wird ein Jobsharer krank, kann ihn im Normalfall sein Kollege vertreten. Allerdings ist dieser nach § 13 Abs. 1 TzBfG nur dann dazu verpflichtet, wenn er der Vertretung im Einzelfall zugestimmt hat. Der Arbeitgeber kann allerdings die grundsätzliche Bereitschaft der Arbeitnehmer zur gegenseitigen Vertretung im Arbeitsvertrag festhalten. Aber auch hier muss die Vertretung im Einzelfall zumutbar sein und möglichst mit einer Ankündigungsfrist von 4 Tagen erfolgen.
Wenn ein Jobsharer kündigt, hat der verbliebene Kollege nach § 13 Abs. 2 TzBfG einen begrenzten Sonderkündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf nicht einfach dem verbliebenen Jobsharer ebenfalls kündigen, sondern muss geeignete personelle oder organisatorische Maßnahmen ergreifen, um Ersatz für den ausgeschiedenen Arbeitnehmer zu finden, z. B. durch Neueinstellung oder Versetzung.
Damit Jobsharing auch in der Praxis funktioniert, braucht es vor allem die Unterstützung der Vorgesetzten und der HR-Abteilung. Dies verhindert Vorbehalte von Kollegen und mindert Zeitdruck und Stress enorm. HR schafft mit konkreten Vereinbarungen die Rahmenbedingungen für das Jobsharing und sollte beim Recruiting geeigneter Tandems unterstützen. Zum Gelingen trägt auch eine dafür offene Unternehmenskultur bei, damit das Thema Jobsharing auch für Männer interessanter wird, um Familie und Beruf besser vereinbaren zu können.