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Inflationsausgleichsprämie ist freiwillige Leistung

Geschrieben von SP_Data Zukunft HR | 12.12.22 11:00

3.000 Euro steuerfrei bis Ende 2024

Als Ausgleich für die gestiegenen Lebenshaltungskosten können Arbeitgeber:innen ihren Beschäftigten ab sofort eine steuerlich begünstigte Inflationsausgleichsprämie bezahlen. Was Sie über die Voraussetzungen und die Abwicklung wissen müssen, lesen Sie hier.

Was ist die Inflationsausgleichsprämie?

Steigende Energiekosten und Verbraucherpreise machen vielen Beschäftigten zu schaffen. Daher hat der Gesetzgeber mit dem dritten Entlastungspaket die sog. Inflationsausgleichsprämie beschlossen. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Zusatzleistung des:der Arbeitgebenden ähnlich der Corona-Prämie. Für diesen steuerlichen Freibetrag von maximal 3.000 Euro müssen keine Steuern und Sozialabgaben entrichtet werden. Die Inflationsausgleichprämie soll die Folgen der Preissteigerungen infolge des Russland-Ukraine-Kriegs abmildern. Mit der steuerfreien Zusatzzahlung können Arbeitgeber:innen den Forderungen der Gewerkschaften nach Lohnanpassungen steuerfrei entgegenkommen.

Wer kann die Inflationsausgleichsprämie bekommen?

Grundsätzlich können alle Arbeitnehmer:innen in Vollzeit, Teilzeit oder in geringfügigen Arbeitsverhältnissen in den Genuss der Prämie kommen. Sie gilt auch für Azubis und Werkstudent:innen. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber:innen diese freiwillige Leistung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn bezahlen.

Wie kann die Inflationsausgleichsprämie gewährt werden?

Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung. Arbeitgeber:innen entscheiden allein, ob und in welcher Höhe sie die Inflationsausgleichsprämie gewähren. Arbeitnehmer:innen haben daher keinen rechtlichen Anspruch auf die Prämie. Die Prämie kann in mehreren Teilbeträgen oder als Einmalzahlung gezahlt werden. Auch die Höhe ist flexibel, sie darf jedoch nicht den Maximalbetrag von 3.000 Euro überschreiten. Zudem kann die Prämie auch in Form von Sachleistungen gezahlt werden, z. B. als Tank-, Waren- oder Essensgutscheine. Hier empfiehlt es sich, sich den Zeitraum der Übergabe von den Arbeitnehmer:innen als Nachweis quittieren zu lassen.

Wichtig dabei ist, dass die Inflationsausgleichprämie zusätzlich zum normalen Gehalt gezahlt wird. Das bedeutet, dass schon gezahlte Prämien oder Sachleistungen nicht in eine Inflationsausgleichsprämie umgewandelt werden dürfen. Gewähren Arbeitgeber:innen diese zusätzliche Leistung, müssen sie zudem deutlich machen, dass diese Extra-Zahlung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – beispielsweise durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Wissenswertes zur Inflationsausgleichsprämie

  • Die Prämie ist zeitlich befristet – sie kann im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Der Zeitraum soll den Arbeitgeber:innen Flexibilität sichern. Zu beachten ist, dass der Maximalbetrag kein Jahresbeitrag ist, sondern innerhalb dieses Zeitraums maximal 3.000 Euro betragen kann.
  • Nicht jede:r Mitarbeiter:in muss eine gleichhohe Prämie erhalten. Wichtig ist hier, dass Arbeitgeber:innen den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten, denn einzelne Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen dürfen nicht willkürlich von der Leistung ausgeschlossen werden.

 

Hinweis: Sollen dennoch unterschiedliche Gruppen gebildet werden, muss dafür ein sachlicher Grund vorliegen, der sich an dem Zweck der Prämie orientiert. Da die Inflationsausgleichsprämie zum Ausgleich der Teuerung dienen soll, können z. B. Arbeitnehmer:innen mit einer niederen Entgeltgruppe eine höhere Prämie bekommen, um diese Einkommensgruppen aufgrund der Inflation stärker zu entlasten. Eine Differenzierung z. B. nach Betriebszugehörigkeit, Alter, Geschlecht oder körperlicher Belastung durch die Arbeit dürfte in diesem Fall rechtlich problematisch sein, da eine solche Gruppenbildung nicht dem Zweck der Prämie entsprechen würde.

  • Die steuerfreie Sonderzahlung von maximal 3.000 Euro kann in beliebig vielen Teilbeträgen ausgezahlt werden.
  • Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für zusätzlichen Zahlungen nutzen.
  • Die Inflationsausgleichsprämie kann auch Gegenstand von Tarifverhandlungen werden, um eine für beide Seiten kostengünstige Gehaltserhöhung/Einmalzahlung zu vereinbaren. Dies wurde bereits 2021 in vielen Branchen mit der Corona-Prämie vereinbart.