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Höhere Entfernungspauschale ab 2022

Geschrieben von SP_Data Zukunft HR | 08.07.22 06:45

Ausgleich für hohe Spritpreise

Über die Entfernungspauschale kann der Arbeitsweg steuerlich geltend gemacht werden. Aufgrund der hohen Spritpreise hat die Bundesregierung die Pendlerpauschale rückwirkend ab Januar 2022 nochmals angehoben. Was jetzt steuerlich gilt, erfahren Sie hier.

Was ist die Entfernungspauschale?

Die Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt, kann von Arbeitnehmer:innen als steuerliche Subvention genutzt werden, um den Weg zur Arbeit als Werbungskosten in der Steuererklärung abzusetzen. Die Arbeitnehmer:innen erhalten pro gefahrenem Kilometer eine Pauschale, die die Einkünfte, die sie versteuern müssen, reduzieren.

Dabei ist die Entfernungspauschale unabhängig von der Art des genutzten Verkehrsmittels. Demnach macht es keinen Unterschied, wie der Arbeitsweg zurückgelegt wird: zu Fuß, mit dem Auto, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Fahrrad. Pro Kalenderjahr können Pendler:innen allerdings nicht mehr als 4.500 Euro geltend machen.

Ein höherer Betrag kann angesetzt werden, wenn:

  • der Arbeitsweg mit dem eigenen Auto, dem PKW der Eltern oder einem Dienstwagen zurückgelegt wird.
  • der Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird und höhere Kosten durch Tickets nachgewiesen werden können.

Werden PKW und öffentliche Verkehrsmittel gemischt genutzt, so prüft das Finanzamt, ob die tatsächlichen Kosten oder die Entfernungspauschale angesetzt werden – je nachdem, was für die Steuerzahler:innen günstiger ist.

Wie wird die Entfernungspauschale berechnet?

Seitdem die Fernpendlerpauschale 2021 eingeführt wurde, beträgt die Pauschale pro Entfernungskilometer 0,30 Euro für die ersten 20 Entfernungskilometer. Ab dem 21. Entfernungskilometer konnten bisher 0,35 Euro pro Kilometer angesetzt werden.

Um Fernpendler:innen aufgrund der hohen Spritpreise zu entlasten, hat die Bundesregierung mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 die für 2024 geplante Erhöhung rückwirkend zum 1. Januar 2022 vorgezogen. Demnach erhöht sich die Fernpendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,35 Euro auf 0,38 Euro.

Diese Pauschale wird für die einfache tägliche Fahrt angesetzt und gilt für die kürzeste Wegstrecke. Dies gilt ebenso für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln – ist die S-Bahn-Strecke länger als die Straßenverbindung, wird die Straßenverbindung als Grundlage für die Berechnung angesetzt. Ist die längere Wegstrecke für Pendler nachweislich verkehrsgünstiger und wird diese regelmäßig zurückgelegt, kann auch die längere Wegstrecke angesetzt werden.

Tipp: Die kürzeste Wegstrecke können Sie leicht mit Google Maps ermitteln.

Mobilitätsprämie als Alternative für Fernpendler

Als Alternative zur Entfernungspauschale gibt es seit 2021 zudem eine Mobilitätsprämie. Anstelle der erhöhten Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer können Pendler:innen, die durch ein geringes Einkommen von der Zahlung der (Lohn-)Steuern befreit sind, eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent der erhöhten Pauschale in Anspruch nehmen. Auch bei der Mobilitätsprämie erhöht sich die Pauschale ab 2022 auf 0,38 Euro.

Hinweis: Die Mobilitätsprämie müssen Sie mit der Steuererklärung beantragen.