Gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel
Das müssen Sie 2020 wissen
Ein aufregendes Jahr 2019 ist zu Ende gegangen und damit bringt der Jahreswechsel einige gesetzliche Änderungen mit sich. Wir haben die wichtigsten davon für Sie zusammengefasst.
Mindestlohnerhöhung
Im Januar 2020 steigt der Mindestlohn im zweiten Schritt von 9,19 Euro auf 9,35 Euro. Nach dem Mindestlohngesetz entscheidet die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über dessen Höhe. Sie prüft, ob der Mindestlohn genügend Schutz und faire Wettbewerbsbedingungen bietet und die Beschäftigung nicht gefährdet.
Sachbezugswerte
Jährlich werden die amtlichen Sachbezugswerte an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex im Zeitraum Juni 2018 bis Juni 2019 ist für die Sachbezüge 2020 maßgeblich. Er stieg für Verpflegung um 2,8 %, für Unterkunft und Mieten um 1,8%. Daher wurden auch die Sachbezugswerte 2020 angehoben. Der Monatswert 2020 wird demnach für Verpflegung 258 Euro und für Unterkunft und Miete 235 Euro betragen.
Beitragsänderungen in der Sozialversicherung
Ab dem 1. Januar 2020 gelten auch in der Sozialversicherung neue Rechengrößen. Diese werden jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst – 2020 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.
Beitragsbemessungsgrenzen 2020
Rechengröße |
West |
Ost |
Rentenversicherung |
6.900 Euro/Monat (82.800 EUR/Jahr) |
6.450 Euro/Monat (77.400 Euro/Jahr) |
Arbeitslosenversicherung |
6.900 Euro/Monat (82.800 EUR/Jahr) |
6.450 Euro/Monat (77.400 Euro/Jahr) |
Kranken- und Pflegeversicherung |
4.687,50 Euro/Monat (56.250 Euro/Jahr) |
4.687,50 Euro/Monat (56.250 Euro/Jahr) |
Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung
Rentenversicherung |
18,6 % |
Arbeitslosenversicherung |
2,4 % |
Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz) |
14,6 % + Zusatzbeitrag |
Krankenversicherung (ermäßigter Beitragssatz) |
14,0 % + Zusatzbeitrag |
Pflegeversicherung |
3,05 % |
Kinderfreibetrag
Bereits 2019 wurde der Kinderfreibetrag um 192 Euro angehoben. Eine zweite Erhöhung erfolgt 2020 um nochmalige 192 Euro. So steht jedem Elternteil ein Freibetrag von 2.586 Euro pro Jahr zur Verfügung, insgesamt also 5.172 Euro. Außerdem wird der Grundfreibetrag von 9.168 Euro auf 9.408 Euro erhöht.
Wiedereinführung der Meisterpflicht
Insgesamt 53 Handwerksberufe wurden im Jahr 2004 von der Meisterpflicht befreit. Nun hat das Bundeskabinett beschlossen, die Meisterpflicht für 12 Gewerke wiedereinzuführen, um durch höhere Qualifikationen die Qualität im Handwerk zu verbessern und wieder mehr Auszubildende für die jeweiligen Berufe zu gewinnen. Für bereits bestehende Betriebe gilt Bestandsschutz, d. h. Handwerker ohne Meisterbrief müssen diesen nicht nachträglich erwerben.
Die Meisterpflicht gilt ab Januar 2020 für folgende Gewerke:
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Betonstein und Terrazzohersteller
- Estrichleger
- Behälter- und Apparatebauer
- Parkettleger
- Rolladen- und Sonnenschutztechniker
- Drechsler und Holzspielzeugmacher
- Böttcher
- Raumausstatter
- Glasveredler
- Orgel- und Harmoniumbauer
- Schilder- und Lichtreklamehersteller