Im Arbeitsleben sind Geschenke keine Seltenheit. Ob diese von Arbeitnehmer:innen aber ohne Weiteres einfach angenommen werden dürfen oder gar sollten, lesen Sie hier.
Ist die Annahme von Geschenken missbräuchlich?
Allgemeingültige arbeitsrechtliche Aussagen über die Missbräuchlichkeit von Geschenken, wenn es um deren Annahme geht, sind oft schwierig. Eine sichere missbräuchliche Annahme eines Geschenkes liegt jedoch dann vor, wenn das Geschenk an eine Gegenleistung geknüpft ist.
Beispiel: Erhält ihr:e Mitarbeiter:in ein Geschenk von einer:einem Geschäftspartner:in, das an die Erwartung geknüpft ist, dass ein (weiterer) Auftrag erteilt wird, so ist von einem Missbrauch auszugehen. Vor allem bei teuren Geschenken liegt der Verdacht von Bestechlichkeit nahe. Das kann eine Abmahnung oder sogar eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung durch den:die Arbeitgeber:in zur Folge haben.
Gibt es eine Wertgrenze für Geschenke?
Eine eindeutige Wertgrenze für Geschenke schreibt das Gesetz nicht vor. Auch die Annahme günstiger Geschenke kann eine Pflichtverletzung darstellen oder auf Bestechung hinweisen. In der Regel gelten sie aber als unproblematisch. Unter eine Wertgrenze von 35- 50 Euro kann der:die Empfängerin davon ausgehen, dass keine Gegenleistung erwartet wird. Dies ist eine Orientierungsgröße, denn der Einzelfall entscheidet hier, ob ein:e Mitarbeiter:in sich durch die Annahme des Geschenks pflichtwidrig verhält.
Compliance Richtlinien einführen
Daher sind Compliance Richtlinien zum Umgang mit Geschenken empfehlenswert – auch wenn Mitarbeiter:innen grundsätzlich zu gesetzestreuem Verhalten in der Firma verpflichtet sind. Eine Pflicht, Compliance Richtlinien im Unternehmen einzuführen gibt es nicht. Doch sie können das Unternehmen im schlimmsten Fall vor einem Imageverlust schützen und die Verantwortlichen vor einer Haftung – denn prinzipiell kann die Geschäftsleitung für das Fehlverhalten der Mitarbeiter:innen verantwortlich gemacht werden. Compliance Strukturen und Kontrollen der Geschäftsleitung schützen davor und damit auch vor teils hohen Bußgeldern, sollte der Korruptionsverdacht sich bestätigen.
Tipp: Wollen Sie sich also schützen, sind klare Compliance Richtlinien eine gute Möglichkeit. In einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag kann festgehalten werden,
Weisen Sie daraufhin, dass die gleichen Regelungen für das Geben und Annehmen von Geschenken gelten. Strengere Vorschriften sind z. B. für Mitarbeiter:innen im Einkauf denkbar.