Unternehmen profitieren von der Einstellung von Werkstudenten, denn: Nicht nur steuerliche Sonderregelungen kommen Arbeitgebern dabei zugute, sie qualifizieren zugleich eigene Nachwuchskräfte. Wir verraten Ihnen, welche Besonderheiten Sie bei der Beschäftigung von Werkstudenten beachten müssen!
Als Werkstudent dürfen alle ordentlich immatrikulierten Studenten arbeiten. Dabei ist es wichtig, dass das Studium in Bezug zu der Werkstudententätigkeit den Schwerpunkt bildet. Nicht als Werkstudenten beschäftigt werden, dürfen Promotionsstudenten, Studierende in einem Urlaubssemester, Studierende einer Dualen Hochschule, Fern- und Teilzeitstudenten sowie Gasthörer.
Die wöchentliche Arbeitszeit von Werkstudenten darf nicht mehr als 20 Stunden betragen, da sich dies sonst auf die Versicherungs- und Beitragsfreiheit auswirkt. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei jedoch keine Rolle.
Während der vorlesungsfreien Zeit können Werkstudenten ihre Stunden aufstocken, dabei ist jedoch die 26-Wochen-Grenze zu beachten: Ein Werkstudent darf in der vorlesungsfreien Zeit mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, wenn er innerhalb der letzten 12 Monate nicht länger als 26 Wochen über 20 Stunden pro Woche gearbeitet hat.
Werkstudenten können nicht mehr beitragsfrei über die Familienversicherung mitversichert werden. Sie zahlen den günstigeren Studentenbeitrag ihrer Krankenkasse zzgl. des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Ebenfalls sind Werkstudenten rentenversicherungspflichtig. Die Beitragsbelastung beträgt für Arbeitgeber und Student jeweils 9,3 Prozent.
Ein Vorteil für den Arbeitgeber ergibt sich bei der Anstellung von Werkstudenten daraus, dass er keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen muss.
Grundsätzlich kann ein Student natürlich auch als Minijobber oder Midijobber arbeiten. Allerdings hat dies versicherungs-, melde- und beitragsrechtliche Konsequenzen. Zudem darf ein Student als Minijobber nicht mehr als 450 Euro im Monat und als Midijobber zwischen 450,01 Euro bis 1300 Euro im Monat verdienen. Wie viele Stunden im Monat er arbeitet, ist dabei unerheblich.
Ist ein Student als Minijobber angestellt, können Arbeitgeber wählen, ob sie die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoverdienstes oder die individuelle Besteuerung wählen, die sich nach der Lohnsteuerklasse des Studenten richtet.
Für Midijobber und deren Arbeitgeber hingegen fallen Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an, jedoch sind Arbeitnehmer der Lohnsteuerklassen 1 bis 4 von der Lohnsteuer befreit.
Werkstudenten haben wie normale Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub. Dieser muss mindestens dem gesetzlichen Mindesturlaub entsprechen. Ebenso haben Werkstudenten ein Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, übernimmt die Krankenkasse. Werkstudenten genießen ebenfalls Kündigungsschutz nach Ablauf der Probezeit und haben ein Anrecht auf Elternzeit und Mutterschutz.
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