Förderung von Ausbildungsbetrieben wird ausgebaut
Ausbildungs- und Übernahmeprämien werden verlängert
Damit die Ausbildung auch in Pandemiezeiten nicht vernachlässigt oder gar eingestellt wird, hat die Bundesregierung das Programm „Ausbildungsplätze sichern“ verlängert. Was Sie bei der Beschäftigung von Azubis wissen müssen, erfahren Sie hier.
Von einer Ausbildung profitieren Auszubildender und Ausbildungsstätte gleichermaßen, doch während der Coronakrise konnten viele Betriebe die Ausbildungen nicht weiterführen oder neue Azubis einstellen. Ausbildenden Betrieben soll nun ein neuer bzw. verlängerter Corona-Schutzschirm helfen, damit Ausbildungsplätze nicht verloren gehen.
Die wichtigsten Punkte:
- Ausbildungsprämie
Die Ausbildungsprämie fördert kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die in erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen sind und dennoch gleich viele Ausbildungsverträge für das Ausbildungsjahr 2020 abschließen, wie im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019. Die Prämie besteht aus einem einmaligen Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro je Ausbildungsvertrag.
Alternativ gibt es die Ausbildungsprämie plus für zusätzliche Ausbildungsverträge. In diesem Fall beträgt der Zuschuss einmalig 3.000 Euro für jeden zusätzlichen Ausbildungsvertrag. Die Zuschüsse werden nach der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit ausgezahlt. Das bisherige zeitlich befristete Programm wird nun verlängert.
Hinweis: Für das neue Ausbildungsjahr werden diese Prämien für Ausbildungen ab Juni 2021 von 2.000 und 3.000 Euro auf 4.000 und 6.000 Euro verdoppelt.
- Zuschuss zur Ausbildungsvergütung
Das Bundesprogramm sieht auch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung vor. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die trotz Kurzarbeit die Ausbildung regulär fortsetzen, erhalten einen Zuschuss in Höhe von 75 Prozent der Ausbildungsvergütung. Die Förderung wird für jeden Monat gezahlt, in dem der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent angezeigt hat.
- Übernahmeprämie für Insolvenzlehrlinge
Übernimmt das Unternehmen Auszubildende aus einem insolventen Betrieb, konnte der aufnehmende Betrieb bisher eine Übernahmeprämie als einmaligen Zuschuss in Höhe von 3.000 Euro beantragen. Diese wird auf 6.000 Euro verdoppelt und gilt nun bis Ende 2021.
Hinweis: Diese Prämien und Zuschüsse können künftig Unternehmen bis zu 499 Mitarbeitenden beziehen (bisher 249 Mitarbeiter).
Damit bei der rechtlichen Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses nichts schiefgeht, haben wir für Sie weitere wichtige Punkte zusammengefasst, auf die Sie bei der Beschäftigung und Abrechnung von Azubis achten sollten.
Gestaltung des Arbeitsvertrags
Welche Angaben der Arbeitsvertrag unbedingt enthalten muss, ist in § 11 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) geregelt.
- Beginn und Dauer der Ausbildung
- Externe Ausbildungsmaßnahmen
- Regelmäßige tägliche Arbeitszeit
- Dauer der Probezeit (mindestens 1 Monat, höchstens 4 Monate)
- Zahlung und Höhe der Vergütung
- Urlaubsanspruch
- Bedingungen, unter denen das Ausbildungsverhältnis gekündigt werden kann
- Hinweise auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
- Form des Ausbildungsnachweises
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung (insbesondere Berufstätigkeit, für die ausgebildet wird)
Hinweis: Ist der Auszubildende noch minderjährig, muss der Arbeitsvertrag auch von den erziehungsberechtigten Eltern unterschrieben werden. Es gelten für minderjährige Azubis außerdem besondere Pausenregeln und ein höherer Urlaubsanspruch.
Besondere Pflichten des Ausbildungsbetriebs
Ein Ausbildungsplan sowie ein Ausbildungsvertrag bilden die Grundlage. Beides ist vom Ausbildungsbetrieb an die zuständige IHK oder HWK zu senden. Die zuständige Stelle prüft den Ausbildungsvertrag und trägt ihn in ein Verzeichnis ein.
Der Ausbildungsbetrieb darf dem Auszubildenden nur Aufgaben zumuten, die zur Ausbildung beitragen und den Azubi nicht körperlich überfordern. Die Erledigung unerlaubter Aufgaben darf der Auszubildende verweigern. Zudem muss der Betrieb alle nötigen Arbeitsmittel für die Prüfung und Ausbildung (z. B. Werkzeuge) bereitstellen. Außerdem hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Azubi bei der Berufsschule angemeldet wird und den Unterricht besucht. Er ist außerdem verpflichtet, Ausbildungsnachweise wie das Berichtsheft zu prüfen.
Mindestlohn für Auszubildende
Seit dem 1. Januar 2020 gilt für Azubis in Betrieben, die nicht tarifgebunden sind, eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung. Diese beträgt im ersten Lehrjahr 550 Euro im Jahr 2021 und wird jährlich angehoben (2022: 585 Euro; 2023: 620 Euro). Der Mindestlohn steigt zudem im zweiten Lehrjahr um 18 Prozent, im dritten um 35 Prozent und im vierten Lehrjahr um 40 Prozent.
Auszubildende, die in einem tarifgebundenen Unternehmen lernen, haben einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Angemessen bedeutet, dass die Vergütung den im Tarifvertrag geregelten Lohn nicht um mehr als 20 Prozent unterschreiten darf.
Wöchentliche Arbeitszeit
Bei volljährigen Auszubildenden findet i. d. R. das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Anwendung. Nach diesem darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Für minderjährige Auszubildende gilt hingegen das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einer täglichen Höchstarbeitszeit von 8 Stunden. Geringe Abweichungen sind im Tarifvertrag möglich.